17)
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die Beaufsichtigung des Vereins- und Versammlungs-
wesens,
die Ueberwachung des Prostitutionswesens,
die Massregeln zur Verhinderung des Concubinats,
die Ueberwachung und, soweit solche gesetzlich noch
zulässig ist, die Ausweisung bestrafter, arbeitsscheuer und
verdächtiger Individuen, vorbehältlich der dem Ratlı der
Stadt Leipzig sub 8a—c angegebenen besonderen Be-
stimmungen,
die Ausübung der „Polizei-Aufsicht“ im Sinne von 88 38,
39 des R.-St.-G.-B.’s,
die gesammte ÜOriminal-Polizei, wie deren Begriff und
Aufgabe aus $ 161 der Reichs-Straf-Process-Ordnung
sich ergiebt,
der Verfügung über Fundsachen,
die Cognition bezüglich der in 88 360 Ziffer 1, 2, 4
bis mit 8, 10 bis mit 14, & 361 Ziffer 1 bis mit 9,
8 363, & 364, & 365, 8 366 Ziffer 2 bis mit 8, & 367
Ziffer 8 bis mit 11, 8 368 Ziffer 9, 10, 11, $ 369 Ziffer 1
und 8 370 Ziffer 1 bis mit 6 des R.-St.-G.-B.’s gedachten
Uebertretung, sowie bezüglich der in 8 366 Ziffer 10 des
R.-St.-G.-B.’s gedachten Uebertretung dann, wenn die
polizeiliche Anordnung, gegen welche im gegebenen Falle
gefehlt worden, vom Polizei-Amt erlassen ist.
Bezüglich der Uebertretung in $ 360 Ziffer 11 des
R.-St.-G.-B.’s ist in den unten zu 12 gedachten Fällen neben
der Zuständigkeit des Polizei-Amtes auch diejenige des
Raths begründet.
Wird durch eine und dieselbe Handlung der That-
bestand mehrerer Uebertretungen, welche nach Vorstehen-
dem theils zur stadträthlichen, theils zur polizeiamtlichen
Zuständigkeit gehören, begründet, so erscheint diejenige
der beiden Behörden zuständig, zu deren Ressort die mit