Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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der härteren Strafe bedrohte Uebertretung gehört, even- 
tuell (bei gleicher Strafandrohung) richtet sich die Zustän- 
digkeit danach, welche der beiden Behörden zuerst zum 
Einschreiten veranlasst worden ist, 
gehört zum Geschäftskreis des Polizei-Amtes der Stadt Leipzig. 
Die Zuständigkeit des Rathes der Stadt Leipzig 
auf dem Gebiete der Polizei erstreckt sich dagegen auf: 
I) 
2) 
3) 
die gesammte Markt-, Mess- und Handelspolizeı, 
die Gewerbepolizei, soweit nicht ausnahmsweise nach dem 
vorhergehend Gesagten die Zuständigkeit des Polizei- 
Amtes begründet erscheint. 
Insbesondere sind hierher und demnach als zur Zu- 
ständigkeit des Rathes gehörig zu zählen auch die Aus- 
stellung der nach der Gewerbe-Ordnung zum Betriebe eines 
Gewerbes erforderlichen Legitimationspapiere (Gewerbe- 
anmeldescheine, Legitimationsscheine, Legitimationskarten, 
Arbeitsbücher), insoweit die Ertheilung derselben nicht der 
höheren Verwaltungsbehörde (Kreishauptmannschaft) vor- 
behalten ist (Wandergewerbescheine), ferner die nach der 
Gewerbe-Ördnung erforderliche Erlaubnissertheilung zur 
Ausübung gewisser Gewerbe mit den aus dem oben sub 5, 
10 und 11 Gesagten sich ergebenden Modificationen, 
die StrassenpolizeiÄ, insoweit nicht ausnahmsweise die 
Zuständigkeit des Polizei-Amtes begründet erscheint. 
Macht sich jedoch bei Festlichkeiten oder anderen, 
eine grössere Ansammlung des Publikums veranlassenden 
Gelegenheiten der Erlass besonderer Anordnungen zur 
Regelung des Fahr- und Fussverkehrs auf den öffent- 
lichen Strassen und Plätzen erforderlich, so sind der- 
artige besondere Anordnungen vom Rathe und Polizei-Amt 
gemeinschaftlich zu erlassen, 
4) die Bau-Polizei in ihrem vollen Umfange, 
5) die Feuer-Polizei und zwar sowohl die Erlassung und
	        
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