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der härteren Strafe bedrohte Uebertretung gehört, even-
tuell (bei gleicher Strafandrohung) richtet sich die Zustän-
digkeit danach, welche der beiden Behörden zuerst zum
Einschreiten veranlasst worden ist,
gehört zum Geschäftskreis des Polizei-Amtes der Stadt Leipzig.
Die Zuständigkeit des Rathes der Stadt Leipzig
auf dem Gebiete der Polizei erstreckt sich dagegen auf:
I)
2)
3)
die gesammte Markt-, Mess- und Handelspolizeı,
die Gewerbepolizei, soweit nicht ausnahmsweise nach dem
vorhergehend Gesagten die Zuständigkeit des Polizei-
Amtes begründet erscheint.
Insbesondere sind hierher und demnach als zur Zu-
ständigkeit des Rathes gehörig zu zählen auch die Aus-
stellung der nach der Gewerbe-Ordnung zum Betriebe eines
Gewerbes erforderlichen Legitimationspapiere (Gewerbe-
anmeldescheine, Legitimationsscheine, Legitimationskarten,
Arbeitsbücher), insoweit die Ertheilung derselben nicht der
höheren Verwaltungsbehörde (Kreishauptmannschaft) vor-
behalten ist (Wandergewerbescheine), ferner die nach der
Gewerbe-Ördnung erforderliche Erlaubnissertheilung zur
Ausübung gewisser Gewerbe mit den aus dem oben sub 5,
10 und 11 Gesagten sich ergebenden Modificationen,
die StrassenpolizeiÄ, insoweit nicht ausnahmsweise die
Zuständigkeit des Polizei-Amtes begründet erscheint.
Macht sich jedoch bei Festlichkeiten oder anderen,
eine grössere Ansammlung des Publikums veranlassenden
Gelegenheiten der Erlass besonderer Anordnungen zur
Regelung des Fahr- und Fussverkehrs auf den öffent-
lichen Strassen und Plätzen erforderlich, so sind der-
artige besondere Anordnungen vom Rathe und Polizei-Amt
gemeinschaftlich zu erlassen,
4) die Bau-Polizei in ihrem vollen Umfange,
5) die Feuer-Polizei und zwar sowohl die Erlassung und