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Durchführung der zur Verhinderung von Feuersgefahr
dienenden Vorschriften als die Veranstaltungen zur Uhter-
drückung eines vorhandenen Feuers,
die gesammte Gesundheits und Medicinal-Polizei,
7) die Ueberwachung der das Gebiet der Kirche und Schule
8)
betreffenden polizeilichen Vorschriften, wohin insbesondere
die Vorschriften über Einhaltung der Sonn-, Fest- und
Busstagsfeier, über Benutzung der Friedhöfe, über Leichen-
begängnisse und über den Schulbesuch gehören,
das Armenwesen, jedoch mit den sich aus folgenden
Bestimmungen ergebenden Modificationen:
a. der Erlass der Strafverfügungen auf Grund des 8 361
Ziffer 5 und 8 des R.-St.-G.-B.s steht dem Polizei-
Amte zu, welches im gegebenen Falle seitens des
Rathes (Armenamts) um Erlass der Strafverfügung
anzugehen ist;
b. das Ausweisungsverfahren bezüglich der in 88 4 und
5 des Freizügigkeits-(resetzes vom 1. November 1867
erwähnten Personen ist durch den Rath (das Armen-
amt) einzuleiten und bis zur Rechtskraft des Aus-
weisungsbeschlusses fortzustellen. Macht sich zur Aus-
führung eines solchen Beschlusses eine zwangsweise
Abschiebung des Betreffenden erforderlich, so ist das
Polizei-Amt um solche anzugehen. Die Entschliessung
über dagegen etwa noch erhobene Einwendungen steht
jedoch dem Rathe (Armenamt) zu, dem dieselben zu
dem Ende kurzer Hand mitzutheilen sind.
c. beziehen nach $ 361 des R.-St.-G.-B.’s bestrafte und
in Leipzig wohnhafte Personen entweder selbst oder
ihre Angehörigen Armenunterstützung oder steht zu
erwarten, dass sie durch Fortsetzung solchen Lebens-
wandels der öffentlichen Armenpflege anheim fallen,
so steht die Entschliessung darüber, ob sie zur Er-