Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Durchführung der zur Verhinderung von Feuersgefahr 
dienenden Vorschriften als die Veranstaltungen zur Uhter- 
drückung eines vorhandenen Feuers, 
die gesammte Gesundheits und Medicinal-Polizei, 
7) die Ueberwachung der das Gebiet der Kirche und Schule 
8) 
betreffenden polizeilichen Vorschriften, wohin insbesondere 
die Vorschriften über Einhaltung der Sonn-, Fest- und 
Busstagsfeier, über Benutzung der Friedhöfe, über Leichen- 
begängnisse und über den Schulbesuch gehören, 
das Armenwesen, jedoch mit den sich aus folgenden 
Bestimmungen ergebenden Modificationen: 
a. der Erlass der Strafverfügungen auf Grund des 8 361 
Ziffer 5 und 8 des R.-St.-G.-B.s steht dem Polizei- 
Amte zu, welches im gegebenen Falle seitens des 
Rathes (Armenamts) um Erlass der Strafverfügung 
anzugehen ist; 
b. das Ausweisungsverfahren bezüglich der in 88 4 und 
5 des Freizügigkeits-(resetzes vom 1. November 1867 
erwähnten Personen ist durch den Rath (das Armen- 
amt) einzuleiten und bis zur Rechtskraft des Aus- 
weisungsbeschlusses fortzustellen. Macht sich zur Aus- 
führung eines solchen Beschlusses eine zwangsweise 
Abschiebung des Betreffenden erforderlich, so ist das 
Polizei-Amt um solche anzugehen. Die Entschliessung 
über dagegen etwa noch erhobene Einwendungen steht 
jedoch dem Rathe (Armenamt) zu, dem dieselben zu 
dem Ende kurzer Hand mitzutheilen sind. 
c. beziehen nach $ 361 des R.-St.-G.-B.’s bestrafte und 
in Leipzig wohnhafte Personen entweder selbst oder 
ihre Angehörigen Armenunterstützung oder steht zu 
erwarten, dass sie durch Fortsetzung solchen Lebens- 
wandels der öffentlichen Armenpflege anheim fallen, 
so steht die Entschliessung darüber, ob sie zur Er-
	        
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