Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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wesens, welche gleichfalls theils zur Sicherheits-Polizei, theils zur 
Aufsicht über den Gewerbebetrieb gehört, dem Stadtrath über- 
lassen, ebenso ist die dem Stadtrath vorbehaltene Beaufsichtigung 
des Hausirhandels doch nur ein Zweig der der Polizei überhaupt 
zufallenden Aufsicht über die Ausübung der Gewerbe. Das 
Aichwesen nebst der Beaufsichtigung der Masse und Gewichte 
ist dem Stadtrath zugewiesen, während diese Materie entschieden 
eine Theilung verlangt; das Aichwesen ist Sache des verwaltenden 
Stadtraths, die Aufsicht über die im Verkehr befindlichen Masse 
und Gewichte Sache der Polizei. 
(sehen wir 
2) zur Strassen-Polizei über, so erscheint eine noch viel 
grössere Verwirrung. So fällt in Dresden der Polizei zu „die 
Aufsicht über den Wagenverkehr bei öffentlichen Lustbarkeiten, 
die Verfügung wegen der etwa nöthig werdenden Sperrung der 
Strassen und Brücken, die Aufsicht über die Geräumigkeit der 
Strassen überhaupt, die Untersuchung und Bestrafung des schnellen 
Fahrens und Reitens auf den Strassen, des ungebührlichen Peitschen- 
knallens etc.“, was dies „etc.“ bedeutet, ist leider nicht gesagt, 
obwohl dies um so nöthiger gewesen wäre, weil dem Stadtrath die 
Ergreifung von „Massregeln gegen das Herabfallen oder Werfen 
von Gegenständen aller Art, Ausgiessen von Flüssigkeiten etc. 
(wieder etc.) und neben der (ihm wenigstens, soweit es sich um 
städtischerseits vorzunehmende Thätigkeiten handelt, unzweifelhaft 
zustehenden) Strassenbeleuchtung, der Instand- und Reinhaltung 
der Strassen, Wege, Promenaden und Plätze, der Trottoirs, 
Brücken, Dachrinnen, Abfallrohre, des Strassenpflasters, Ver- 
hinderung und Beschädigung dieser Anlagen und Sorge für die 
ungefährliche Passirbarkeit der Strassen, Wege, zur Winterszeit 
durch Aufeisen, Schneeabfahren, Sandsturm etc., die Aufsicht auf 
das Trocknen und Bereiten der Wäsche und Betten, Ausklopfen 
der Teppiche, Reinigen der Ofenrohre etc., Abladen des Schuttes, 
der Asche etc. an dazu ungeeigneten Plätzen“ zusteht.
	        
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