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wesens, welche gleichfalls theils zur Sicherheits-Polizei, theils zur
Aufsicht über den Gewerbebetrieb gehört, dem Stadtrath über-
lassen, ebenso ist die dem Stadtrath vorbehaltene Beaufsichtigung
des Hausirhandels doch nur ein Zweig der der Polizei überhaupt
zufallenden Aufsicht über die Ausübung der Gewerbe. Das
Aichwesen nebst der Beaufsichtigung der Masse und Gewichte
ist dem Stadtrath zugewiesen, während diese Materie entschieden
eine Theilung verlangt; das Aichwesen ist Sache des verwaltenden
Stadtraths, die Aufsicht über die im Verkehr befindlichen Masse
und Gewichte Sache der Polizei.
(sehen wir
2) zur Strassen-Polizei über, so erscheint eine noch viel
grössere Verwirrung. So fällt in Dresden der Polizei zu „die
Aufsicht über den Wagenverkehr bei öffentlichen Lustbarkeiten,
die Verfügung wegen der etwa nöthig werdenden Sperrung der
Strassen und Brücken, die Aufsicht über die Geräumigkeit der
Strassen überhaupt, die Untersuchung und Bestrafung des schnellen
Fahrens und Reitens auf den Strassen, des ungebührlichen Peitschen-
knallens etc.“, was dies „etc.“ bedeutet, ist leider nicht gesagt,
obwohl dies um so nöthiger gewesen wäre, weil dem Stadtrath die
Ergreifung von „Massregeln gegen das Herabfallen oder Werfen
von Gegenständen aller Art, Ausgiessen von Flüssigkeiten etc.
(wieder etc.) und neben der (ihm wenigstens, soweit es sich um
städtischerseits vorzunehmende Thätigkeiten handelt, unzweifelhaft
zustehenden) Strassenbeleuchtung, der Instand- und Reinhaltung
der Strassen, Wege, Promenaden und Plätze, der Trottoirs,
Brücken, Dachrinnen, Abfallrohre, des Strassenpflasters, Ver-
hinderung und Beschädigung dieser Anlagen und Sorge für die
ungefährliche Passirbarkeit der Strassen, Wege, zur Winterszeit
durch Aufeisen, Schneeabfahren, Sandsturm etc., die Aufsicht auf
das Trocknen und Bereiten der Wäsche und Betten, Ausklopfen
der Teppiche, Reinigen der Ofenrohre etc., Abladen des Schuttes,
der Asche etc. an dazu ungeeigneten Plätzen“ zusteht.