Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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schiedener Fehler, da dies, wie wir oben (8 5) gesehen, unzweifel- 
haft zur Sicherheits-Polizei gehört. 
4) Zur Gesundheits-Polizei ist eigentlich die Errichtung und 
Unterhaltung der Kranken-Anstalten und Apotheken, sowie die 
Anstellung der Medicinal-Personen nicht zu rechnen; dies ist eine 
reine verwaltende Thätigkeit, welche dem Stadtrath zufällt, und 
ebenso verhällt es sich mit der Errichtung und Instandhaltung 
von Schlachthäusern und Kirchhöfen ; aber die eigentliche Gesund- 
heits-Polizei, also die Beaufsichtigung des Handels mit Giften und 
Arzneien, des Verkehrs mit Nahrungsmitteln, der Leichenbegäng- 
nisse, der ordnungsmässigen und rechtzeitigen Beerdigungen, der 
Bekämpfung von Seuchen bei Menschen und Thieren (soweit es 
sich dabei nicht um Errichtung von Anstalten, wie Hospitäler, 
Desinfectionsanstalten etc. handelt), das Impfwesen, die Beauf- 
sichtigung der für alle diese Zweige bestellten Personen, sowie 
die Beaufsichtigung des Ziehkinderwesens, gehört nur zum Ge- 
biet der Sicherheits-Polizei, da es nur Veranstaltungen zum Schutze 
der Personen und des Eigenthums sind, welche in Dresden und 
Leipzig ausdrücklich als Theil der Sicherheits-Polizei anerkannt 
sind, so dass es nur unfolgerichtig ist, wenn man diese Zweige 
davon ausnimmt. In Leipzig rechnet man sogar die Beaufsichti- 
gung der Beerdigungen zur Religions-Polizei, eine Eintheilung, die 
sich wohl nur noch geschichtlich erklären lässt. 
5) In beiden Städten wird die Sorge für die Erhaltung der 
Kirchen- und Schulanstalten ganz richtig dem Stadtrath zuge- 
wiesen, es ist auch in keiner Weise eine polizeiliche Thätigkeit. 
Die Aufrechterhaltung der Sonntags-Ordnungen und die Bestrafung 
der Uebertretung derselben, die Erzwingung des Schulbesuchs 
hat mit der verwaltenden Thätigkeit nichts gemein, sondern ist 
nichts als eine Bethätigung der autoritativen Zwangsgewalt, die 
man mit Unrecht dem Stadtrath zuschreibt. 
6) Nicht anders verhält es sich mit dem Gebiete der Sitten- 
polizei, von welcher mit Unrecht dem Stadtrath zugewiesen wird
	        
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