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schiedener Fehler, da dies, wie wir oben (8 5) gesehen, unzweifel-
haft zur Sicherheits-Polizei gehört.
4) Zur Gesundheits-Polizei ist eigentlich die Errichtung und
Unterhaltung der Kranken-Anstalten und Apotheken, sowie die
Anstellung der Medicinal-Personen nicht zu rechnen; dies ist eine
reine verwaltende Thätigkeit, welche dem Stadtrath zufällt, und
ebenso verhällt es sich mit der Errichtung und Instandhaltung
von Schlachthäusern und Kirchhöfen ; aber die eigentliche Gesund-
heits-Polizei, also die Beaufsichtigung des Handels mit Giften und
Arzneien, des Verkehrs mit Nahrungsmitteln, der Leichenbegäng-
nisse, der ordnungsmässigen und rechtzeitigen Beerdigungen, der
Bekämpfung von Seuchen bei Menschen und Thieren (soweit es
sich dabei nicht um Errichtung von Anstalten, wie Hospitäler,
Desinfectionsanstalten etc. handelt), das Impfwesen, die Beauf-
sichtigung der für alle diese Zweige bestellten Personen, sowie
die Beaufsichtigung des Ziehkinderwesens, gehört nur zum Ge-
biet der Sicherheits-Polizei, da es nur Veranstaltungen zum Schutze
der Personen und des Eigenthums sind, welche in Dresden und
Leipzig ausdrücklich als Theil der Sicherheits-Polizei anerkannt
sind, so dass es nur unfolgerichtig ist, wenn man diese Zweige
davon ausnimmt. In Leipzig rechnet man sogar die Beaufsichti-
gung der Beerdigungen zur Religions-Polizei, eine Eintheilung, die
sich wohl nur noch geschichtlich erklären lässt.
5) In beiden Städten wird die Sorge für die Erhaltung der
Kirchen- und Schulanstalten ganz richtig dem Stadtrath zuge-
wiesen, es ist auch in keiner Weise eine polizeiliche Thätigkeit.
Die Aufrechterhaltung der Sonntags-Ordnungen und die Bestrafung
der Uebertretung derselben, die Erzwingung des Schulbesuchs
hat mit der verwaltenden Thätigkeit nichts gemein, sondern ist
nichts als eine Bethätigung der autoritativen Zwangsgewalt, die
man mit Unrecht dem Stadtrath zuschreibt.
6) Nicht anders verhält es sich mit dem Gebiete der Sitten-
polizei, von welcher mit Unrecht dem Stadtrath zugewiesen wird