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Beaufsichtigung der Bettler, das Meldewesen und die Begräbniss-
polizei“, zur Sicherheits-Polizei nur die gerichtliche Polizei.
Der Magistrat der Stadt Mühlheim a. d. Ruhr theilt in seinem
Jahresberichte für 1886/87 S. 150—151 und im Haushaltsplan
für 1887/88 die Mass- und Gewichtsrevisionen der Sicherheits-
Polizei zu.
In dem Verwaltungs-Bericht des Magistrats zu Soest für
1887/88 wird Seite 4 ff. zur Sicherheits-Polizei u. a. die Geneh-
migung von Bällen, Concerten, Theater-Vorstellungen und sonstigen
Schaustellungen, sowie die Ooncessionirung der Wirthschaften ge-
rechnet, das Meldewesen, sowie die gesammte Gesundheits- und
Bau-Polizei aber davon ausgeschlossen. Am auffallendsten ist es
aber, wenn der Magistrat zu Potsdam in seiner gelegentlich der
zu Anmerkung 3 erwähnten Verhandlung im Frühjahr 1888 dem
Abgeordnetenhaus überreichten Petition das Feuerlöschwesen, die
Strassenbeleuchtung und Strassenreinigung zum Gebiet der Polizei
rechnet. Anderer ähnlicher Fälle nicht zu gedenken.
8 9. Beschluss.
Ich komme zum Schluss. Ich glaube die von mir vertretene
Ansicht bewiesen und die abweichenden Ansichten widerlegt zu
haben. Um die Ergebnisse meiner Untersuchung nochmals kurz
zusammenzufassen, so ist die Polizei die Bethätigung der autori-
tativen Zwangsgewalt des Staates, mag dieselbe vom Staate
unmittelbar oder mittelbar durch beauftragte Behörden gehand-
habt werden. Derjenige Zweig dieser Zwangsgewalt, welcher
die Fernhaltung erheblicher Gefahren für das Gemeinwesen und
insbesondere die Abwehr der Angriffe, welche der zum Schutz
desselben aufgestellten Rechtsordnung drohen, die Abstellung
gemeinschädlicher und gemeingefährlicher Mängel in diesem Sinne,
bildete das Gebiet der Sicherheits- Polizei, dessen Inhalt ich
in & 5 angegeben habe. Es ist im Leben undurchführbar,
die Wohlfahrts- oder Verwaltungs-Polizei zu Guusten der Zu-