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weisung der ersteren an die Verwaltungs-Behörde als solche,
von der übrigen polizeilichen Thätigkeit zu trennen, es ist viel-
mehr eine eigene Polizei für alles, was mit polizeilichem Zwange
durchgeführt werden muss, erforderlich. Eine Unterscheidung der
polizeilichen Thätigkeit nach dem Gebiete der Wohlfahrts- und der
Sicherheits-Polizei ist möglich, und wie sie möglich ist, habe ich
in dem $& 5 gezeigt. Dass zweifelhafte Grenzgebiete vorkommen
können, wird niemand in Frage stellen wollen, ebensowenig dass
es Polizei-Verordnungen geben kann, welche sowohl der Sicher-
heits- als auch der Wohlfahrts-Polizei angehören können. In
diesen letzteren Fällen hat aber die Eigenschaft der Sicherheits-
Polizei zu überwiegen, wie dies v. BRAucCHITscH !%) und Rosın 19°)
anerkennen, und es dürfte sich nicht empfehlen, mit der Ver-
fügung des Ministers des Innern vom 9. September 1883 !!°) für
solche Fälle die Zustimmung der Selbstverwaltungskörper zum
Erlass etwaiger Polizei-Verordnungen anstatt der einfachen Be-
rathung mit denselben zu verlangen, weil damit das Staatsinteresse
zu Gunsten des Interesses der Gremeinden zurückgesetzt wird.
108) a. a. O. S. 130, Anm. 250.
1®) 2. a. O. S. 164.
110) Siehe Anm. 56.