Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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weisung der ersteren an die Verwaltungs-Behörde als solche, 
von der übrigen polizeilichen Thätigkeit zu trennen, es ist viel- 
mehr eine eigene Polizei für alles, was mit polizeilichem Zwange 
durchgeführt werden muss, erforderlich. Eine Unterscheidung der 
polizeilichen Thätigkeit nach dem Gebiete der Wohlfahrts- und der 
Sicherheits-Polizei ist möglich, und wie sie möglich ist, habe ich 
in dem $& 5 gezeigt. Dass zweifelhafte Grenzgebiete vorkommen 
können, wird niemand in Frage stellen wollen, ebensowenig dass 
es Polizei-Verordnungen geben kann, welche sowohl der Sicher- 
heits- als auch der Wohlfahrts-Polizei angehören können. In 
diesen letzteren Fällen hat aber die Eigenschaft der Sicherheits- 
Polizei zu überwiegen, wie dies v. BRAucCHITscH !%) und Rosın 19°) 
anerkennen, und es dürfte sich nicht empfehlen, mit der Ver- 
fügung des Ministers des Innern vom 9. September 1883 !!°) für 
solche Fälle die Zustimmung der Selbstverwaltungskörper zum 
Erlass etwaiger Polizei-Verordnungen anstatt der einfachen Be- 
rathung mit denselben zu verlangen, weil damit das Staatsinteresse 
zu Gunsten des Interesses der Gremeinden zurückgesetzt wird. 
108) a. a. O. S. 130, Anm. 250. 
1®) 2. a. O. S. 164. 
110) Siehe Anm. 56.
	        
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