Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

Das Veto des deutschen Kaisers, 
Von 
FRIEDRICH KOLBOW in Schwerin. 
81. Geschichtliches. 
Die Frage nach der Stellung des deutschen Kaisers zur 
Reichsgesetzgebung ist eine der bestrittensten des deutschen Reichs- 
staatsrechtes. 
Die Geschichte derselben ist eng verknüpft mit der Ge- 
schichte der Artt. 5 und 17 der Reichsverfassung. Dieselben 
finden sich fast in der nämlichen Form schon in der Verfassung 
des Norddeutschen Bundes. Abgesehen von redactionellen Aen- 
derungen, welche durch die Proclamation des Bundespräsidiums 
zum deutschen Kaiser und durch die Erhebung des Bundes zum 
Reich nothwendig geworden waren, fehlten die Worte der Reichs- 
verfassung in Art. 5, Abs. 2: „und die in Art. 35 bezeich- 
neten Abgaben“. Es sind dies indess Aenderungen, welche für 
die Frage nach dem kaiserlichen Veto nicht releviren. Daher 
ist die Literatur des Staatsrechts des Norddeutschen Bundes für 
uns nicht minder wichtig, als die des Reichsstaatsrechtes. Bei 
jener, als der zeitlich vorangehenden, haben unsere Betrachtungen 
einzusetzen. 
HIERSEMENZEL: Die Verfassung des Norddeutschen Bundes, 
schreibt im Jahre 1867 in den Bemerkungen zu Art. 17 — 1. Band 
S. 70 —: „Im ersten Satz — nämlich: dem Präsidium steht 
die Ausfertigung und Verkündigung der Bundesgesetze und 
die Ueberwachung der Ausführung derselben zu — müsste es
	        
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