Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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eigentlich heissen: »steht zu und liegt ob«; denn das Bundes- 
präsidium hat nicht bloss das Recht, sondern auch die Pflicht, 
die vom Bundesrath und Reichstag beschlossenen Gesetze zu ver- 
künden“. Zur Stütze dieser Behauptung greift HıERSEMENZEL auf 
Art. 5 zurück, welcher damals lautete: „Die Bundesgesetz- 
gebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. 
Die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versamm- 
lungen ist zu einem Bundesgesetz erforderlich und ausreichend 
(Abs. 1). Bei Gesetzesvorschlägen über das Militärwesen und 
die Kriegsmarine giebt, wenn im Bundesrath eine Meinungsver- 
schiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Aus- 
schlag, wenn sie sich für die Aufrechterhaltung der bestehenden 
Einrichtungen ausspricht“. — „Hätte durch Alinea 1 (sc. des 
Art. 17) dem Bundespräsidium etwa schlechthin ein Veto ein- 
geräumt werden sollen“ — so fährt der Verfasser fort —, „dann 
hätte Art. 5 die Uebereinstimmung der Melhrheitsbeschlüsse 
beider Versammlungen zu einem Bundesgesetze nicht für »aus- 
reichend« erklären dürfen, vielmehr noch die Zustimmung des 
Bundespräsidiums als erforderlich bezeichnen müssen, und Alinea 2 
des Art. 5 wäre ebenso überflüssig gewesen, wie die ihm ähn- 
liche Bestimmung in Art. 37. Das in Art. 5 und 37 dem Bundes- 
präsidium ausdrücklich beigelegte Veto hat ganz unverkennbar 
den Charakter einer Ausnahmebestimmung und bestätigt daher die 
Regel, dass in anderen Fällen, als in den von Art. 5, Abs. 2 und 
Art. 37 vorgesehenen, das Bundespräsidium ein vom Bundesrath 
und Reichstag beschlossenes Gesetz ohne Weiteres zu ver- 
künden hat.“ 
Dies das Erste und mit das Beste, was über die Frage 
geschrieben ist. Die Literatur hebt also an mit der Procla- 
mirung der „ohne Weiteres“ vorzunehmenden Verkündigung, 
der unbedingten Verkündigungspflicht des Präsidiums bei über- 
einstimmenden Mehrheitsbeschlüssen von Bundesrath und Reichstag. 
Das nächste Jahr 1868 brachte den Widerspruch und schuf
	        
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