Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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könnte sie in ausserordentlichen Fällen z. B. bei einem Regierungs- 
und Systemwechsel unserer Ansicht nach verweigern, ohne dass 
hierin ein Verfassungsbruch läge. So hat er indirect ausserordent- 
licher Weise ein Veto.“ 
Wir sehen also diese Controverse einen Kreislauf vollenden. 
Ihre Historie beginnt mit dem Kampf des unbedingt fehlenden 
und bedingungslos zustehenden Vetos; sie zeigt sodann mit Auf- 
geben der letzteren Meinung eine bedeutsame Modification jener 
ersteren, um endlich zum Schluss fast bei dem ursprünglichen 
Gegensatz wieder anzulangen. 
Dieser Schlusspunkt der Entwicklung ist namentlich insofern 
bedeutsam, als er die Aufforderung enthält, doch die Begründung 
jener als herrschend bezeichneten Ansicht einmal genauer in’s 
Auge zu fassen. Wäre sie zwingend, so hätte DERNBURG viel- 
leicht nicht widersprochen. Oder ist sein Widerspruch unbe- 
gründet? 
8 2. Die Begründung der heute herrschenden Meinung. 
Die in der Literatur hervorgehobenen, im vorstehenden Para- 
graphen angedeuteten Gründe für die Verpflichtung des Kaisers 
zur Ausfertigung und Verkündigung der Reichsgesetze zerfallen 
in zwei Kategorien. Zunächst hat man versucht, den Beweis aus 
den Worten der Reichsverfassung zu führen. Zum anderen sind, 
insbesondere von LABAND, die der Verfassung zu Grunde liegenden 
allgemeinen reichsstaatsrechtlichen Begriffe herangezogen worden. 
In erster Richtung kommen, wie schon angedeutet ist, die 
Art, 5 und 17 vor allen in Betracht. 
Der Art. 17 lautet: „Dem Kaiser steht die Ausfertigung 
und Verkündigung der Reichsgesetze und die Ueberwachung der 
Ausführung derselben zu. Die Anordnungen und Verfügungen 
des Kaisers werden im Namen des Reichs erlassen und bedürfen 
zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers, welcher 
dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.“
	        
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