„Noch wichtiger aber finde ich die Thatsache, dass man im sog.
constituirenden Reichstag bei der Berathung des Abs. 2 von
Art. 5 gar nicht auf das Verkündigungsrecht des Präsidiums ein-
gegangen ist. Hätte man ein freies Verkündigungsrecht desselben
im Bewusstsein gehabt, so wäre es so ausserordentlich nahe
gelegen, sich mit demselben vis-&-vis dem beantragten Abs. 2
des Art. 5 auseinander zu setzen. Dass es nicht geschehen ist,
bleibt höchst auffallend, wenn man ein freies Gesetzes-Verkündi-
gungsrecht des Präsidiums annahm, und verliert alles Auffallende,
wenn man die Verkündigungspflicht desselben voraussetzte.“
Welches ist nun FRICKErR’s Summe? „Ich stehe nicht an, dem
Abs. 2 ein nicht unbeträchtliches Gewicht für die herrschende
Ansicht beizulegen, kann aber nicht zugeben, dass er eine ent-
scheidende und durchschlagende Bedeutung habe“. Der Leser
erwartet nach Erwägung jener voranstehenden klaren Argumente
die Anerkennung durchschlagender Bedeutung. Dass er in seiner
Erwartung getäuscht wird, hat seine Ursache in folgenden von
FRICKER in’s Treffen geführten, aber, wie sich herausstellen wird,
nicht haltbaren (fegengründen:
Erstens: Der Abs. 2 gestattet jenen Schluss um dess-
wegen nicht, weil er ursprünglich gefehlt hat. Allein, es ist ja
von Niemand behauptet, dass Abs. 2 allein jene von uns
erstrebte Interpretation der Artt. 5 und 17 veranlasse und
ermögliche. Er ist nur eine, wenn auch eminent wichtige Stütze
derselben, deren Fortfallen oder deren ursprüngliches Fehlen
keineswegs die schon in Abs. 1 des Art. 5 in Verbindung mit
Art. 17 liegenden Argumente vernichten könnte. Die Thatsache
aber, dass der Abs. 2 sich heute in unserer Verfassung findet,
hat zweifelsohne durchschlagende Bedeutung. Sie giebt jene oben
angedeutete Schlussfolgerung: Das für gewisse Fälle ausdrücklich
zustehende Veto spricht für das Fehlen des allgemeinen Vetos,
unzweideutig an die Hand. — Zum anderen führt FRICKER als
Gegengrund an: Die Stimme des Präsidiums in Abs. 2 ıst die