Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Nichtgebrauch nicht erlöschen, so können sie doch andererseits 
vielfach nur durch Besitzhandlungen bewiesen werden, und das 
Recht kann auf diese Weise thatsächlich verloren gehen. 
Dagegen ist aus unserer privatrechtlichen Construction zu fol- 
gern, dass das Simultaneum untergehen kann durch Ersitzung der 
ausschliesslichen Benutzung seitens des Miteigenthümers, sowie durch 
Ersitzung der Freiheit des mit dem dinglichen Rechte belasteten 
Eigenthümers. Eine solche Ersitzung geschieht nun nicht etwa ledig- 
lich dadurch, dass der betreffende Theil, dessen Recht untergehen soll, 
von diesem seinem Rechte keinen Gebrauch gemacht hat; sondern 
es muss bei der Ersitzung der auf Negirung des Mitbenützungs- 
rechtes gerichtete Charakter deutlich hervorgetreten sein. Es wird 
also z. B. bei der Ersitzung der ausschliesslichen Benützung nicht 
genügen, dass der Miteigenthümer nicht benützt hat, sondern er- 
forderlich sein, dass der andere Theil ihm die Mitbenützung unter- 
sagt, verweigert hat, und auf dieser Basis die ausschliessliche 
Benützung die Verjährungszeit hindurch fortgesetzt hat!°}). 
4. Im Gegensatz zum Untergange des Objects, den wir im 
Allgemeinen als Erlöschungsgrund nicht anerkennen konnten, ıst 
als solcher zu nennen (der, soviel ich sehe, bisher noch nicht er- 
wähnt ist) der Fortfall des berechtigten Subjectes. 
Hınschivs bringt S. 349 über das Subject folgenden Satz: 
„Die Berechtigung zum Simultangebrauche ist ein Recht nicht 
der einzelnen Angehörigen der einen oder anderen Üonfession oder 
der Geistlichen derselben, vielmehr bildet das Subject derselben 
die für den bestimmten Ort oder Bezirk der Simultankirche be- 
stehende Organisation der zum Gebrauch berechtigten Religions- 
partei, also bei den Katholiken die locale kirchliche Stiftung 
101) Vgl. auch Entsch. des Reichsgerichts bei Boıze, Praxis des Reichs- 
gerichts in Civilsachen 2, 348. — Richtig daher die bayer. Ministerial- 
Entschliessungen vom 13. Februar 1826 (Amtsbl. f. die Geistl. etc. 1, 405), 
vom 8. September 1868 (Amtsbl. 1, 406), vom 19. October 1879 (Amts- 
blatt 1, 408).
	        
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