_87 —
Nichtgebrauch nicht erlöschen, so können sie doch andererseits
vielfach nur durch Besitzhandlungen bewiesen werden, und das
Recht kann auf diese Weise thatsächlich verloren gehen.
Dagegen ist aus unserer privatrechtlichen Construction zu fol-
gern, dass das Simultaneum untergehen kann durch Ersitzung der
ausschliesslichen Benutzung seitens des Miteigenthümers, sowie durch
Ersitzung der Freiheit des mit dem dinglichen Rechte belasteten
Eigenthümers. Eine solche Ersitzung geschieht nun nicht etwa ledig-
lich dadurch, dass der betreffende Theil, dessen Recht untergehen soll,
von diesem seinem Rechte keinen Gebrauch gemacht hat; sondern
es muss bei der Ersitzung der auf Negirung des Mitbenützungs-
rechtes gerichtete Charakter deutlich hervorgetreten sein. Es wird
also z. B. bei der Ersitzung der ausschliesslichen Benützung nicht
genügen, dass der Miteigenthümer nicht benützt hat, sondern er-
forderlich sein, dass der andere Theil ihm die Mitbenützung unter-
sagt, verweigert hat, und auf dieser Basis die ausschliessliche
Benützung die Verjährungszeit hindurch fortgesetzt hat!°}).
4. Im Gegensatz zum Untergange des Objects, den wir im
Allgemeinen als Erlöschungsgrund nicht anerkennen konnten, ıst
als solcher zu nennen (der, soviel ich sehe, bisher noch nicht er-
wähnt ist) der Fortfall des berechtigten Subjectes.
Hınschivs bringt S. 349 über das Subject folgenden Satz:
„Die Berechtigung zum Simultangebrauche ist ein Recht nicht
der einzelnen Angehörigen der einen oder anderen Üonfession oder
der Geistlichen derselben, vielmehr bildet das Subject derselben
die für den bestimmten Ort oder Bezirk der Simultankirche be-
stehende Organisation der zum Gebrauch berechtigten Religions-
partei, also bei den Katholiken die locale kirchliche Stiftung
101) Vgl. auch Entsch. des Reichsgerichts bei Boıze, Praxis des Reichs-
gerichts in Civilsachen 2, 348. — Richtig daher die bayer. Ministerial-
Entschliessungen vom 13. Februar 1826 (Amtsbl. f. die Geistl. etc. 1, 405),
vom 8. September 1868 (Amtsbl. 1, 406), vom 19. October 1879 (Amts-
blatt 1, 408).