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als juristische Person gedacht, denn diese ist nicht nur der Träger
von Vermögens-, sondern auch von öffentlichen Rechten.“ (Dieser
Satz ist ım Allgemeinen richtig. Für die Ausnahmefälle vgl.
oben 8. 22 ff. und die daselbst hervorgehobene Schwierigkeit der
Construction.) Hieraus geht hervor, dass das Recht nicht etwa
z. B. durch Fortfall der sämmtlichen katholischen Gemeindeglieder
erlischt, denn durch blossen Nichtgebrauch geht dasselbe nicht
unter — so richtig Hinscamws K.R.4, 371 —, wohl aber müsste
dies der Fall sein durch Untergang der Stiftung. Ein solcher
wäre denkbar durch Aufhebung seitens der kirchlichen Oberen,
durch Aufhebung seitens des Staates, ferner durch Confessions-
wechsel der zur Stiftung Berechtigten.
An diesem Punkte zeigt sich wieder, wie unumgänglich noth-
wendig das Hereinziehen der privatrechtlichen Begriffe ist. Das
Eigenthum und die sonstigen dinglichen Rechte stehen dem kirch-
lichen Subjecte als einem kirchlich-confessionellen zu. Hieraus
folgt, dass bei einer Aenderung dieses confessionellen Charakters
das berechtigte Subject wegfällt, und damit auch das Recht als
solches erlischt. Es sei denn etwa, dass das positive Recht eine
andere Entscheidung beliebt hätte, wie z. B. das Allgem. preuss.
Landrecht II, 11 $ 171, wonach eine Kirchengesellschaft auch
durch Aenderung ihrer Religionsgrundsätze das Eigenthum (und
wie ausdehnend hinzuzufügen ist: sonstige dingliche Rechte) .der
ihr gewidmeten Kirchengebäude nicht verliert.
5. Als ein weiterer Auflösungsgrund ist zu nennen: die Staats-
gesetzgebung.
Nach einzelnen Particularrechten steht der Staatsgewalt kraft
Gesetzes das Recht zu, die „Abtheilung“ anzuordnen und durch-
zuführen.
So in Baden nach dem I. Constitutionsedict vom 14. Mai
1807 $ 10 allerdings nur auf Aufforderung hin. Am Weitesten
geht das bayerische Religionsedict $ 99, welches eine Abtheilung
seitens der Staatsgewalt aus polizeilichen oder administrativen