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geräumt erhielt, sondern sich denselben vielmehr durch einen
widerrechtlichen @ewaltact verschafft hat“, so trıfft er damit den
am häufigsten vorkommenden Fall gar nicht, dass die eine Ge-
meinde zwar von Altersher den Mitgebrauch hat, irgendwelche
Urkunden oder sonstige Beweise über Entstehung und Umfang
aber fehlen, dass also nur thatsächlicher Mitgebrauch vorliegt,
irgend ein Rechtstitel dagegen nicht nachgewiesen werden kann.
Gerade an diesen Fall knüpft nun $ 95 an, von dem Kaaıs an-
nımmt, dass er nicht dasselbe Verhältniss berühre, also nicht ın
den Zusammenhang gehöre.
Kraıs’ (S. 13) weiterer Grund ist der, „dass die normalen
Verjährungsgrundsätze auf solche Precarien oder mit sonstigem
Besitzfehler behaftete Simultaneen keine Anwendung finden etc.“
Aber einmal brauchen es keine precario oder vi erworbene Rechte
zu sein, sondern durch Staatsacte, Gesetze, Verträge, die nur nicht
mehr nachweisbar sind, eingeräumte, und weiter gelten für den
Erwerb von Befugnissen wie Simultaneen die Grundsätze von der
unvordenklichen Verjährung. Darauf bezieht sich auch $ 95 mit
den Worten „vieljährig“.
Und per argumentum e contrario aus $ 95 folgt, dass die
unvordenkliche Verjährung ein wirkliches Recht früher gewährt
hat. Auf welche Fälle kann sich daher der $ 94 nur beziehen?
Auf Fälle, wo es an eigentlichen Rechtstiteln fehlt, ein ununter-
brochener, ungestörter vieljähriger Besitz auch nicht vorliegt,
vielmehr ein Besitz, der beständig bestritten worden ist, wie z.B.
in dem häufig citirten Niederbexbacher Falle. Hier müsste ja
eigentlich das nicht bewiesene Recht ganz verschwinden, aber
der Gesetzgeber hält es für unbillig, der betreffenden Gemeinde je-
des Recht abzusprechen, kann das Recht als solches natürlich
nicht gewähren, möchte es aber auch nicht gerade entziehen,
möchte einerseits den Eigenthümer nicht unnöthig beschweren,
andererseits den thatsächlichen Besitzer nicht einfach dejiciren —
so verfällt er auf den Ausweg, dass er das Recht von dem Willen