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juristischen Voraussetzung ausschliesslich den Namen „Gesetze“
führen.
Die bezeichnete Verschiedenheit der Auffassung und Dar-
stellung tritt schon hervor in der Art und Weise, wie durch die
constitutionellen Einrichtungen die Regierten zu vertreten seien.
Man hat in dieser Beziehung zwei verschiedene Hauptsysteme,
die Vertretung nach Ständen oder nach Klassen der Bevölkerung,
das sog. landständische System, und die Vertretung nach der
Kopfzahl, das sog. Repräsentativsystem. Beide Systeme finden
eine gewisse Verbindung dann, wenn Volksklassen nach ihrem Ver-
mögen gebildet werden (Censussystem), im Uebrigen aber, d. h. in
den Censusklassen die Zahl zur Anwendung kommt.
Etwas ganz Anderes ist es mit dem sog. Parlamentarismus,
welcher, ganz unabhängig davon, nach welchem System die Ver-
tretung gebildet ist, mehr auf das Princip geht, wonach das Ver-
hältniss der Vertretung zur Staatsform und deren persönlicher
Trägerschaft einschliesslich dem Ministerium eigenartig bestimmt
wird.
Uebrigens wollen wir bezüglich der beiden erstgenannten
Systeme noch bemerkt haben, einmal, dass sie beide durch den
Unterschied des Ein- oder Zweikammersystems wesentlich modi-
ficirt sein können; und dann, dass auch hinter jedem derselben
eigenthümliche Grundanschauungen über das Verhältniss zur
Staatsform, namentlich der monarchischen, gefunden werden
können. Denn ohne Zweifel nähert sich das Repräsentativ-System,
namentlich das auf dem allgemeinen Stimmrecht beruhende, mehr
dem Gedanken des von der Ordnung des Stimmrechts unabhängigen
Parlamentarismus, den man im Allgemeinen mit dem Gedanken
der Volkssouveränetät bezeichnen kann, und wenn dieser Gedanke
bei dem landständischen System keineswegs ausgeschlossen ist und
sich z. B. nachweisbar sehr schnell im Jahre 1789 ın der Ver-
sammlung der Etats generaux in ihrer Ausbildung zur Assemblee
nationale entwickelt hat, so liegt doch diesem System mehr die