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grösserem Nachtheil, Strafe oder wegen des direct dem Einzelnen
daraus erwachsenden Nutzens, der übrigens keineswegs nur in
einer materiellen Bereicherung zu bestehen braucht. Das ist das
Gewöhnliche in Haupt und Gliedern, in hoher oder niederer Stel-
lung zum Staat. Damit muss jede praktische Politik um so mehr
rechnen, je grösser und complicirter die Verhältnisse sind und je
leichter man in solchen Verhältnissen die Richtung seiner Thaten
verstecken oder maskiren kann.
Bei alledem aber ist für nur durch Massen zu realisirende
Zwecke, bei denen alle oder doch überwiegend viele auch ihre
individuellen Sonderzwecke engagirt sehen und sie direct oder
indirect zu fördern hoffen, eine gemeinsame Führung nothwendig.
Man kann darüber verschiedene Meinung haben, wie sie einzu-
richten sei, nicht aber darüber, dass sie unabweisbar. Je ursprüng-
licher die Verhältnisse, desto mehr wird sie schon auf natürlichem
Wege gegeben sein und unter allen Umständen sich auf eine
einzige Persönlichkeit hinausspitzen, welche, dauernd oder vorüber-
gehend, für alle oder nur für einzelne Fälle, möglicherweise unter
verschiedenen Nebenumständen und aus verschiedenen formellen
Rechtstiteln die Leitung in der Hand hat.
Die Stellung dieser einen Persönlichkeit kann jedoch princi-
piell eine sehr verschiedene sein, je nachdem sie nämlich nur auf
einem Mandat der Gesammtheit bezw. der Führer ihrer Theile
beruht, oder die fragliche Gesammtheit in ihrer Einheit eigentlich
nur als das Product der Autorität oder Schöpferkraft jener Per-
sönlichkeit erscheint, bezüglich erscheinen soll.
Die erstere Lage ist die einer obersten republikanischen
Magistratur, wo die höchste Autorität bei der Gesammtheit bleibt;
die andere Lage ist oder war doch wenigstens lange theoretisch
die eines Monarchen, der sich jedoch, wie die Erfahrung zeigt,
in der Praxis von dem Charakter des Volksmandatars niemals
gänzlich hat frei machen können. Da übrigens auch im
ersten Falle die Leistungsfähigkeit der Gesammtheit doch stets