Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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nahme durch alle seine Glieder, und für das richtige Verhältniss 
zwischen Pflicht und Recht, zwischen Ordnung und Freiheit für 
alle Staatsangehörigen ohne Ausnahme. Der Bestand kann ver- 
ändert, vernünftigerweise also nur gebessert werden und zwar 
wieder nur mit dem freien Willen der Bürgerschaft; die Grenze 
zwischen Freiheit und Pflicht kann anders, vernünftigerweise 
richtiger gestellt, niemals aber die Bürgerpflicht zu einer indivi- 
duellen Berechtigung gefälscht werden, auch dann nicht, wenn 
dem Individuum zur Erfüllung seiner Bürgerpflicht die dazu nöthigen 
individuellen Rechte gewährt sind. 
Bei der Volksvertretung wird es demnach vorzüglich darauf 
ankommen, 
1. wie sich dieselbe zu dem Träger der obersten Autorität 
verhalte oder, ob der Träger dieser Autorität dieselbe als Volks- 
mandat oder Kraft seiner gesetzlichen Stellung besitze — was 
praktisch darauf hinauskommt, dass rechtlich bestimmt sei, welche 
Willensäusserungen des Staatschefs formell und materiell als Ge- 
sammtheits- oder Staatswille zu erachten seien. Dann 
2. welche und wie grosse Mittel auf die Ausführung des 
Staatswillens zu verwenden seien; oder, beide Punkte ın Einen 
Satz zusammengefasst, welche Willensäusserungen des Staatschefs 
als bloss private nicht die Zustimmung des Volkes haben und also 
auch nicht durch die Mittel der Gesammtheit zu unterstützen 
seien. 
Geschichtlich kann es sich immer nur entweder um einen 
erhaltenden Willen gegen eine auf Veränderung abzielende Ten- 
denz handeln oder umgekehrt. Es wird aber stets, dıe Perioden 
fieberhafter oder verzweifelnder Paroxysmen abgerechnet, sowohl 
ein Theil des Bestehenden forterhalten, als auch ein anderer Theil 
desselben verändert werden wollen. 
Glaubt man nicht an die Nothwendigkeit einer radicalen 
Veränderung, die übrigens schon nach den oben erwähnten Vor- 
aussetzungen einer Volksvertretung gar nicht möglich ist, so
	        
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