— 17 —
Formen fort. Sie bleibt, was sie ihrem Wesen nach in dieser
Hinsicht war: Vollzug; in Nothständen die pflichtgemässe Er-
gänzung des vernünftigerweise zu präsumirenden Gesammtwillens
unter Umgehung der in normalen Verhältnissen allein möglichen
umständlicheren Formen. Dies ist die absolute Logik jeder Stellung
des persönlichen Staatslenkers.
UI. Ueber dieser Leitung steht aber, als naturgemäss be-
stimmend und begrenzend, die Gewinnung des Staatswillens in
allen Bestandserhaltungs- und Bestandsveränderungs- oder in
eigentlichen Gesetzgebungstfragen, sowie die Frage über die Art
und das Mass der Gewinnung der dazu erforderlichen Mittel oder
die Finanzfragen, namentlich die Steuerfragen.
Die Einrichtungen, um diese wesentlichen Lebensbethätigungen
der Gesammtheit auf eine möglichst staatsgemässe Weise zu ver-
mitteln, müssen wieder in einer einzelnen Persönlichkeit gipfeln,
welche Persönlichkeit mit derjenigen zusammenfällt, von der wir
oben gesehen haben, dass sie sich in einer der beiden bezeichneten
Lagen befinden müsse. Das heisst das Verhältniss des Staatschefs
zu den eben erwähnten Einrichtungen ist ein verschiedenes, je nach-
dem es auf einem Volksmandat bloss zum Vollzug des Volkswillens
beruht, oder auf seiner eigenen gesetzlichen Autorität, welcher
Unterschied in Beziehung auf die Gesetzgebung keineswegs hindert,
dass dem Volksmandatar in Beziehung auf Gesetzgebungsgegen-
stände gewisse Entscheidungsrechte zustehen, oder dass der selb-
ständige Träger der höchsten Autorität sich gegen seine eigenen
persönlichen Wünsche und Ansichten zu Concessionen in der Form
von Verzichten, Vergleichen u. s. w. an gewisse Klassen oder auch
an den Herrn „Omnes* veranlasst sehen mag.
Die Urform der Staatswillenserklärung, sei es in irgend einer
Art der Monarchie oder der Republik, kann nur die des Befehls
sein. Jeder solche Befehl ist als Staatswille gegen jeden Einzel-
willen gerichtet und bezieht sich ebenso auf das Mass der Neue-
rung, bezw. Erhaltung, wie auf das Mass der Beschaffung der