Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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nur durch die Gesammtheit der Bürger dargestellt wird und alle 
öffentliche Autorität sich unmittelbar von dieser herleitet. Ihr 
gegenüber kann eine Nationalrepräsentation nur ihre mandat- 
mässige Vertretung sein, eine Vertretung, welche in der Regel 
an die Stelle der politischen Gesammtthätigkeit des Volkes tritt, 
ohne dessen Souveränetät aufzuheben, welche daher an Volkes 
statt in ihrer Competenz souverän und hauptsächlich dazu vor- 
handen ist, das Unmögliche, nämlich die directe Gewinnung des 
Gesammtwillens durch ein indirectes Mittel zu ersetzen und für 
sämmtliche Vollzugsorgane der Staatsgewalt einerseits als Controlle 
zu dienen, andererseits den dieselben unmittelbar verpflichtenden 
Staatswillen zu formuliren. 
Das höchste Recht, welches nach logischer Consequenz unter 
solchen Umständen dem durch Volkswahl bestimmten und als 
Volksbeamter erscheinenden persönlichen Staatschef zustehen kann, 
ist ein sog. suspensives Veto, ein Recht, welches ihm im Inter- 
esse des Staates gegen die Gefahr sich überschlagender Volks- 
beschlüsse, resp. den Repräsentanten ertheilter Volksmandate oder 
überhaupt einer staatsgefährlichen Haltung der Volksrepräsen- 
tation gegenüber, nebst der persönlichen Unverantwortlichkeit, als 
Vorsichtsmassregel eingeräumt ist. 
Dass sich in der Monarchie, wenn man ihre Logik als Staats- 
form consequent aufrecht erhalten will, die Sache ganz anders 
verhält, liegt auf der Hand. 
Nach dieser Logik gibt es in der Monarchie keine andere, 
sei es juristische oder Einzelperson, welche ganz oder theilweise 
der persönliche Träger der untheilbaren Staatssouveränetät sein 
könnte. Der Monarch, dessen Thron in dem modernen Culturstaat 
unbeschadet des hohen und politisch oft entscheidenden Werthes der 
sittlichen Ergebenheit an seine Person oder Dynastie, unbeschadet 
seiner persönlichen Intelligenz und materiellen Macht, wesentlich 
auf der Verfassung, dem Gesetz und Recht beruht, findet auch die 
Beobachtung derjenigen Gesetze, welche die Anordnung und Gom-
	        
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