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nur durch die Gesammtheit der Bürger dargestellt wird und alle
öffentliche Autorität sich unmittelbar von dieser herleitet. Ihr
gegenüber kann eine Nationalrepräsentation nur ihre mandat-
mässige Vertretung sein, eine Vertretung, welche in der Regel
an die Stelle der politischen Gesammtthätigkeit des Volkes tritt,
ohne dessen Souveränetät aufzuheben, welche daher an Volkes
statt in ihrer Competenz souverän und hauptsächlich dazu vor-
handen ist, das Unmögliche, nämlich die directe Gewinnung des
Gesammtwillens durch ein indirectes Mittel zu ersetzen und für
sämmtliche Vollzugsorgane der Staatsgewalt einerseits als Controlle
zu dienen, andererseits den dieselben unmittelbar verpflichtenden
Staatswillen zu formuliren.
Das höchste Recht, welches nach logischer Consequenz unter
solchen Umständen dem durch Volkswahl bestimmten und als
Volksbeamter erscheinenden persönlichen Staatschef zustehen kann,
ist ein sog. suspensives Veto, ein Recht, welches ihm im Inter-
esse des Staates gegen die Gefahr sich überschlagender Volks-
beschlüsse, resp. den Repräsentanten ertheilter Volksmandate oder
überhaupt einer staatsgefährlichen Haltung der Volksrepräsen-
tation gegenüber, nebst der persönlichen Unverantwortlichkeit, als
Vorsichtsmassregel eingeräumt ist.
Dass sich in der Monarchie, wenn man ihre Logik als Staats-
form consequent aufrecht erhalten will, die Sache ganz anders
verhält, liegt auf der Hand.
Nach dieser Logik gibt es in der Monarchie keine andere,
sei es juristische oder Einzelperson, welche ganz oder theilweise
der persönliche Träger der untheilbaren Staatssouveränetät sein
könnte. Der Monarch, dessen Thron in dem modernen Culturstaat
unbeschadet des hohen und politisch oft entscheidenden Werthes der
sittlichen Ergebenheit an seine Person oder Dynastie, unbeschadet
seiner persönlichen Intelligenz und materiellen Macht, wesentlich
auf der Verfassung, dem Gesetz und Recht beruht, findet auch die
Beobachtung derjenigen Gesetze, welche die Anordnung und Gom-