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petenz der Volksvertretung, wie z. B. auch die der Jurisdiction
bestimmen, als identisch mit seinem Willen, qua Regentenwillen,
und die Volksvertretung erscheint nicht als eine Elite des sou-
veränen Volks, sondern als eine verfassungsmässige Einrichtung
der unter dem Monarchen stehenden Staatsregierung, welche nur
insofern einen decisiven Willen hat, als sie gegen verfassungs-
widrige Thätigkeiten der Regierung bei der verfassungsmässigen
Stelle Untersuchung und Urtheil veranlassen, ihren verfassungs-
mässigen Beschlüssen entgegenstehende Anträge gesetzlicher oder
finanzieller Art abweisen, niemals aber in formell nöthigender
Art die Regierung oder den Monarchen zu positivem Vorgehen
zwingen kann.
Hier muss nach der Logik der Monarchie der Monarch, der
unter allen Umständen, also nicht vorsichtshalber sondern in
logischer Folge seiner Stellung persönlich unverantwortlich sein
muss, während die Vorsichtsmassregel der Verantwortlichkeit
wegen Verfassungsverletzung nur gegen die contrasignirenden
Minister gehen kann, ein absolutes Veto haben — dieses, wie
die persönliche juristische und politische Unverantwortlichkeit, wohl
verstanden nicht sowohl in seinem, als in des Staates Interesse.
Diese Unterschiede konnten sich nur dadurch verwischen,
dass einerseits geschichtlich die Anerkennung und Erweiterung
der politischen Freiheiten und die Einrichtung der ihnen zunächst
dienenden Institutionen häufig entweder gar nicht von dem Mon-
archen ausging oder, wenn formell doch, als nicht frei von ihnen
ausgehend, auf einer Initiative aus dem Volke oder aus durch
die Umstände unvermeidlichen Concessionen hervorgegangen ist,
dass ferner die constitutionellen Formen und Einrichtungen in
den Republiken wie in den Monarchien sich im Wesentlichen
gleichen, und dass man in Folge alles dessen und wohl auch in
Sympathie mit der Republik und in der Absicht, sie einzuführen,
auch in Monarchien zur Aufstellung des Begriffs der Volkssou-
veränetät gelangt ist.