Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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petenz der Volksvertretung, wie z. B. auch die der Jurisdiction 
bestimmen, als identisch mit seinem Willen, qua Regentenwillen, 
und die Volksvertretung erscheint nicht als eine Elite des sou- 
veränen Volks, sondern als eine verfassungsmässige Einrichtung 
der unter dem Monarchen stehenden Staatsregierung, welche nur 
insofern einen decisiven Willen hat, als sie gegen verfassungs- 
widrige Thätigkeiten der Regierung bei der verfassungsmässigen 
Stelle Untersuchung und Urtheil veranlassen, ihren verfassungs- 
mässigen Beschlüssen entgegenstehende Anträge gesetzlicher oder 
finanzieller Art abweisen, niemals aber in formell nöthigender 
Art die Regierung oder den Monarchen zu positivem Vorgehen 
zwingen kann. 
Hier muss nach der Logik der Monarchie der Monarch, der 
unter allen Umständen, also nicht vorsichtshalber sondern in 
logischer Folge seiner Stellung persönlich unverantwortlich sein 
muss, während die Vorsichtsmassregel der Verantwortlichkeit 
wegen Verfassungsverletzung nur gegen die contrasignirenden 
Minister gehen kann, ein absolutes Veto haben — dieses, wie 
die persönliche juristische und politische Unverantwortlichkeit, wohl 
verstanden nicht sowohl in seinem, als in des Staates Interesse. 
Diese Unterschiede konnten sich nur dadurch verwischen, 
dass einerseits geschichtlich die Anerkennung und Erweiterung 
der politischen Freiheiten und die Einrichtung der ihnen zunächst 
dienenden Institutionen häufig entweder gar nicht von dem Mon- 
archen ausging oder, wenn formell doch, als nicht frei von ihnen 
ausgehend, auf einer Initiative aus dem Volke oder aus durch 
die Umstände unvermeidlichen Concessionen hervorgegangen ist, 
dass ferner die constitutionellen Formen und Einrichtungen in 
den Republiken wie in den Monarchien sich im Wesentlichen 
gleichen, und dass man in Folge alles dessen und wohl auch in 
Sympathie mit der Republik und in der Absicht, sie einzuführen, 
auch in Monarchien zur Aufstellung des Begriffs der Volkssou- 
veränetät gelangt ist.
	        
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