Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Volkes und namentlich bei den schuldlosen, nie aber bei dem 
Volk als Souverän, an so etwas zu denken wäre. Im Gegen- 
theil! Humanität und Sühne einer Schuld werden durch die 
Logik einer verkehrt aufgefassten, angeblich unbestechlichen 
Bürgertugend oder durch die Furcht vor Strafe zurückgedrängt 
und zur Beseitigung der letzteren Verbrechen auf Verbrechen 
gehäuft. 
Mit den rechtmässigen Autoritäten hört das Recht selbst auf 
und man befindet sich im Kampfe politischer Ansichten und Kräfte 
ohne rechtliche Ordnung und Führung. So lange dieser Zustand 
währt, kann man mit Recht nicht mehr vom Rechte sprechen. 
So erklärt es sich auch, dass die Fehler der Monarchie, — und von 
diesen namentlich deren Schwäche gegen den Beginn der Rechts- 
verletzungen, gegen unbegründete Anforderungen, oder deren 
eigensinniger Widerstand gegen begründete Anforderungen —, das 
Volk, wenn der Moment gekommen, wo es nicht mehr ertragen 
kann oder will, nicht zum Rechte, wohl aber zur Thatsache 
einer Gewaltsrevolution treibt, und dass dıe Fehler des Volkes, — 
seine Schwäche in Bezug auf seine Selbstthätigkeit, sowie be- 
züglich der Erhaltung des Rechts und des Widerspruches gegen 
rechtswidrige Gewalt —, zu widerrechtlichen Usurpationen verleitet. 
An vielen Leiden ist übrigens der Staat ebenso unschuldig wie 
derjenige, der sie zu dulden hat. Hierauf und auf die eigene 
Verschuldung und auf die Unmöglichkeit socialer und wirth- 
schaftlicher Gleichheit wird viel zu wenig Rücksicht genommen 
und zuletzt vom Monarchen Alles verlangt. Wir sind durchaus 
nicht gar so weit entfernt von Zuständen, wo man die Könige 
für Regen und Sonnenschein verantwortlich machte. Mit Recht 
sagt daher ein englischer Dichter des vorigen Jahrhunderts (Goro- 
smitH): „Wie klein ist derjenige Theil aller menschlichen Leiden, 
welchen Gesetze oder Könige anstellen oder heilen können!“ 
Wo das Recht wenig entwickelt, die Empfindlichkeit dafür 
schwach, seine Continuität gering geachtet und tratz einer leben-
	        
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