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Die Repräsentanten, welche also nicht eine Beschränkung
der Gesetzgebungswillkür des Souveräns sein können, haben dem-
nach nicht zu fragen, was das Staatswohl erheischt, sondern was
die Mehrzahl der Wahlkreismandate will — offenbar also nur,
wofür eine höchst problematische Zahlenmajorität nicht sowohl
geurtheilt als entschieden hat. So werden die, welche geführt
werden sollen, zu Führern; und wenn man auch nicht an die
Bestrebungen denkt, sich um jeden Preis das BRepräsentanten-
mandat zu erhalten, so werden auf diese Weise alle möglichen
Beschränkungen und alle unmöglichen Anschauungen und Wünsche
obligatorisch für die Vertreter, die thun sollen, was sie nicht
können, und nicht thun dürfen, was sie können.
Dagegen liegen die Gefahren auch des absoluten königlichen
Vetos in wirklich geordneten Zuständen und bei einer tüchtigen
Volksrepräsentation sehr ferne. Ob es gebraucht wird oder nicht,
entscheidet nichts für die principielle Frage. Bekanntlich wurde
dasselbe in England seit schier zwei vollen Jahrhunderten nicht
angewendet, aber es ist nicht aufgehoben und gilt nicht als ob-
solet. Die Engländer hielten bisher daran fest, als an einer ver-
nünftigen Consequenz der Monarchie, zugleich aber auch als einem
Mittel für das Volk, welches gewissen parlamentarischen oder
volkssouveränen Möglichkeiten gegenüber immer noch einmal wirk-
sam werden könnte. Auch die sog. Demokratisirung des Wahl-
rechts, wie sie durch die Reformgesetze von 1832 und 1867 und
neuestens durch die von Guapstone vorgelegte Reformbill des
Jahres 1884 durch eine fortschreitende Steigerung der Wahlfähig-
keit angestrebt wurde, änderte hieran nichts.
In England ist eben geschehen, was auch in den meisten
constitutionellen Ländern, natürlich nicht schon so lange her, ge-
schehen ist. Man musste einerseits die active politische Persön-
lichkeit den fortschreitenden Verhältnissen gemäss weiteren Kreisen
ertheilen und gerechter vertheilen, während in Folge des Zu-
sammenwirkens aller einschlägigen Verhältnisse das königliche Veto