Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Die Repräsentanten, welche also nicht eine Beschränkung 
der Gesetzgebungswillkür des Souveräns sein können, haben dem- 
nach nicht zu fragen, was das Staatswohl erheischt, sondern was 
die Mehrzahl der Wahlkreismandate will — offenbar also nur, 
wofür eine höchst problematische Zahlenmajorität nicht sowohl 
geurtheilt als entschieden hat. So werden die, welche geführt 
werden sollen, zu Führern; und wenn man auch nicht an die 
Bestrebungen denkt, sich um jeden Preis das BRepräsentanten- 
mandat zu erhalten, so werden auf diese Weise alle möglichen 
Beschränkungen und alle unmöglichen Anschauungen und Wünsche 
obligatorisch für die Vertreter, die thun sollen, was sie nicht 
können, und nicht thun dürfen, was sie können. 
Dagegen liegen die Gefahren auch des absoluten königlichen 
Vetos in wirklich geordneten Zuständen und bei einer tüchtigen 
Volksrepräsentation sehr ferne. Ob es gebraucht wird oder nicht, 
entscheidet nichts für die principielle Frage. Bekanntlich wurde 
dasselbe in England seit schier zwei vollen Jahrhunderten nicht 
angewendet, aber es ist nicht aufgehoben und gilt nicht als ob- 
solet. Die Engländer hielten bisher daran fest, als an einer ver- 
nünftigen Consequenz der Monarchie, zugleich aber auch als einem 
Mittel für das Volk, welches gewissen parlamentarischen oder 
volkssouveränen Möglichkeiten gegenüber immer noch einmal wirk- 
sam werden könnte. Auch die sog. Demokratisirung des Wahl- 
rechts, wie sie durch die Reformgesetze von 1832 und 1867 und 
neuestens durch die von Guapstone vorgelegte Reformbill des 
Jahres 1884 durch eine fortschreitende Steigerung der Wahlfähig- 
keit angestrebt wurde, änderte hieran nichts. 
In England ist eben geschehen, was auch in den meisten 
constitutionellen Ländern, natürlich nicht schon so lange her, ge- 
schehen ist. Man musste einerseits die active politische Persön- 
lichkeit den fortschreitenden Verhältnissen gemäss weiteren Kreisen 
ertheilen und gerechter vertheilen, während in Folge des Zu- 
sammenwirkens aller einschlägigen Verhältnisse das königliche Veto
	        
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