Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

— 124 -— 
während dieser langen Zeit thatsächlich unnöthig und unmöglich 
gewesen oder unmöglich gemacht wurde. Es bewährte sich hier- 
durch, was sich ja allgemein bewähren muss, nämlich einmal, 
dass das formelle Recht nicht überall ausreicht, und dann, dass 
sein Bestand und seine Geltung unabhängig davon ist, ob und 
wie oft es wirklich zur Anwendung komme, ja dass es um so 
besser wirkt, je seltener es gebraucht werden muss. 
Setzen wir aber andere Verhältnisse, so muss doch bezüg- 
lich der Anwendung des königlichen Vetos bedacht werden, dass 
es zu seiner Geltendmachung der Gegenzeichnung des leitenden 
Ministers bedarf. Nach englischem Recht ist dieser, was er ist, 
regelmässig nur durch den Besitz der Parlamentsmajorität, und 
es kann nicht angenommen werden, dass er ein Veto contra- 
signire, welches gegen ein von seiner Majorität beschlossenes 
Gesetz ginge. Hierzu wäre also ein anderes Ministerium erforder- 
lich, welches die Majorität nicht hätte und folgeweise auch nicht 
regieren könnte. Dass der König frei den Minister zu ernennen 
berechtigt ist, ändert hieran nichts, da in England nach einer 
Art von Naturnothwendigkeit dieses Recht wenigstens in allen 
Fällen einer unzweifelhaften Parlamentsmajorität nur zu Gunsten 
ihres Führers ausgeübt werden kann, und also hier, wo jede Partei 
eine regierungsfähige sein muss, die Unmöglichkeit als Grenze 
der Freiheit erscheint. 
Gerade der Mangel einer scharfen Abgrenzung der sog. 
Prärogativen des Volkes, des Parlamentes und der Krone lässt 
eine doctrinäre Anwendung der Volks-, Parlaments- und Königs- 
souveränetät nicht zu und trägt zur Erklärung der geschilderten 
Verhältnisse wesentlich be. Wenn sich nun auf dem Continent 
die Sache wesentlich anders stellt, so wird doch die Anwendung 
des monarchischen Vetos stets eine sehr zu überlegende Frage 
sein. Und wenn man namentlich an das ständische Budgetrecht 
auch in seiner vernünftigsten Begrenzung denkt, so wird man 
eine gefährliche Anordnung des Vetos nicht wohl sich denken
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.