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des ersteren der feudalen Zerbröckelung gegenüber vorerst nur
zum anderen Extrem führte. Grosse Staatsmänner und Fürsten
seit dem Ende des 17. und besonders während des 18. Jahrhunderts
suchten theils durch den sog. aufgeklärten Absolutismus oder
auf anderen verwandten Wegen die Ausgleichung der Staatseinheit
mit der Freiheit herbeizuführen. Namentlich geschah dies durch
Bekämpfung und Beseitigung der feudalen adeligen, geistlich-
weltlichen und städtischen Oligarchien, namentlich der particularen
Gerichtsbarkeiten, durch Verbesserung der Lage der Bauern und
des Heerwesens, durch die Ordnung des öffentlichen Dienstes und
durch die Anfänge der Gewissens- und Pressfreiheit.
Besonders merkwürdig und kennzeichnend in dieser Beziehung
ist aber die häufigere Erscheinung einer Art von Volksrepräsen-
tation in dieser Zeit des Kampfes. Wir meinen damit nicht die
durch ihre Unbiegsamkeit meist bereits abgelebten Stände, Land-
stände, sondern die Notabeln-Versammlungen, wie z. B. deren
Einberufung in Frankreich häufig stattfand, wie sie auch im
Jahre 1767 von der Kaiserin Katharina zur Abfassung eines all-
gemeinen Gesetzbuches nach Petersburg berufen worden war und
manche ähnliche.
Man fühlte eben, dass die Völker etwas Anderes geworden
waren oder werden müssten, als sie es sonst waren, dass, was
das Volk binden solle, auch gewissermassen von ihm, aus seinem
Geiste kommen müsse und dass man für die Uebereinstimmung
des Gesetzes mit diesem Geiste besonderer Mittel nicht entbehren
könne; dass der Mensch nicht ein pathologisches Object für noch
so gut gemeinte Experimente der Regierungskunst sei, sondern
eine eigene Rechtspersönlichkeit und zwar nicht bloss eine private,
sondern auch eine politische in sich trage und sich den Einrich-
tungen des Staates gegenüber nicht rein passiv, sondern auch
innerhalb bestimmter Ordnungen, also rechtlich activ zu zeigen
habe.
Was daher immer den unmittelbaren Anstoss zur Aufrich-