Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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des ersteren der feudalen Zerbröckelung gegenüber vorerst nur 
zum anderen Extrem führte. Grosse Staatsmänner und Fürsten 
seit dem Ende des 17. und besonders während des 18. Jahrhunderts 
suchten theils durch den sog. aufgeklärten Absolutismus oder 
auf anderen verwandten Wegen die Ausgleichung der Staatseinheit 
mit der Freiheit herbeizuführen. Namentlich geschah dies durch 
Bekämpfung und Beseitigung der feudalen adeligen, geistlich- 
weltlichen und städtischen Oligarchien, namentlich der particularen 
Gerichtsbarkeiten, durch Verbesserung der Lage der Bauern und 
des Heerwesens, durch die Ordnung des öffentlichen Dienstes und 
durch die Anfänge der Gewissens- und Pressfreiheit. 
Besonders merkwürdig und kennzeichnend in dieser Beziehung 
ist aber die häufigere Erscheinung einer Art von Volksrepräsen- 
tation in dieser Zeit des Kampfes. Wir meinen damit nicht die 
durch ihre Unbiegsamkeit meist bereits abgelebten Stände, Land- 
stände, sondern die Notabeln-Versammlungen, wie z. B. deren 
Einberufung in Frankreich häufig stattfand, wie sie auch im 
Jahre 1767 von der Kaiserin Katharina zur Abfassung eines all- 
gemeinen Gesetzbuches nach Petersburg berufen worden war und 
manche ähnliche. 
Man fühlte eben, dass die Völker etwas Anderes geworden 
waren oder werden müssten, als sie es sonst waren, dass, was 
das Volk binden solle, auch gewissermassen von ihm, aus seinem 
Geiste kommen müsse und dass man für die Uebereinstimmung 
des Gesetzes mit diesem Geiste besonderer Mittel nicht entbehren 
könne; dass der Mensch nicht ein pathologisches Object für noch 
so gut gemeinte Experimente der Regierungskunst sei, sondern 
eine eigene Rechtspersönlichkeit und zwar nicht bloss eine private, 
sondern auch eine politische in sich trage und sich den Einrich- 
tungen des Staates gegenüber nicht rein passiv, sondern auch 
innerhalb bestimmter Ordnungen, also rechtlich activ zu zeigen 
habe. 
Was daher immer den unmittelbaren Anstoss zur Aufrich-
	        
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