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Charakter in directer Richtung auf den Verkehr der Staatsange-
hörigen unter sich, also um Gesetze, welche, von dieser Seite her
betrachtet, durchweg einen socialen Charakter haben.
Hier müssen wir nun zunächst bemerken, dass jede neue
Freiheit, also auch jede Erweiterung der bisherigen Freiheit, wenn
sie eine gesetzlich bestimmte und geschützte sein soll, immer zu-
gleich auch eine neue Ordnung und folglich neue Schranken mit
sich bringen muss, und dass, was für die Einen eine Befreiung
ist, für die Anderen eine Schranke sein wird. Nun haben in der
Regel alle Menschen bei nur einigem Verständniss ihrer Lage für
alle Dinge, welche die Freiheit ihrer Person und ihres Vermögens
angehen, eine sehr grosse Empfindlichkeit, und da, wie gezeigt,
alle Gesetze Beziehungen zu diesen Gegenständen der individuellen
Freiheit haben, so ist es klar, dass Jeder eine gewisse Befähigung
hat, über Gesetzgebungsfragen mitzusprechen, seine Ansichten,
Empfindungen und Wünsche in irgend einer Weise zum Ausdruck
zu bringen und eventuell innerhalb einer staatsgemässen Ordnung
mittelbar oder unmittelbar auf deren Geltung einzuwirken — das
Alles unter der Voraussetzung, dass man erkennt oder doch fühlt,
wie bei einem unzweifelhaften Bedürfniss oder Nutzen des Ge-
sammtwesens nicht die individualistische Auffassung der Frage
entscheiden könne und man sich unter allen Umständen der ver-
fassungsmässigen Entscheidung vermöge der bürgerlichen Pflichten
zu fügen habe.
Im Hinblicke hierauf kommt es auch viel weniger darauf an,
ob der Gegenstand, um den es sich in concreto handelt, an sich
ein besonders wichtiger ist oder nicht. Durch die Combination
der Umstände kann eine Frage, die an sich unwichtig und unter
anderen Verhältnissen vielleicht unbeachtet geblieben wäre, wie
dies ja auch bei anderen Dingen vorkommt, sich als eine geradezu
verhängnissvolle gestalten. Eine Pulvertonne explodirt von einem
Funken ebenso, wie von einer brennenden Fackel, und der an-
gesammelte Stoff zu einer schweren Krankheit kann durch das