Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Unkenntniss gehörig verkündeter sich nicht entschuldigen darf. 
Was Pflicht jedes Staatsbürgers, ist erst recht unabweisbares Gebot 
jedes Beamten, welcher Hüter des Gesetzes sein soll. Ihm wird 
weder seiner Aufsichtsbehörde gegenüber Gesetzesunkenntniss zur 
Entschuldigung dienen, noch auch ihn ein Urtheilsgericht von der 
Schadloshaltungspflicht für denjenigen Schaden freisprechen können, 
welcher einem Dritten durch sein mit den klaren unzweideutigen 
Forderungen des Gesetzes im Widerspruche stehendes dienstliches 
Verhalten entstanden ist. Aus diesen Gründen dürfte es sich 
der Mühe wohl verlohnen, mit dem B.U.V.G. $$ 22 und 25 sich 
etwas genauer zu beschäftigen. 
Die Unternehmer von Regiebauten, d. h. diejenigen, welche 
Bauarbeiten nicht in einem gewerbsmässigen Baubetriebe, vielmehr 
für eigene Rechnung durch von ihnen selbst angenommene und aus- 
gelohnte Arbeiter ausführen lassen, sind nach angeführtem $ 22 ver- 
pflichtet, spätestens am dritten Tage jedes neubegonnenen Kalender- 
monats auf einem vorgeschriebenen Formulare eine Nachweisung der 
in dem abgelaufenen Kalendermonate ausgeführten Bauarbeiten, dabei 
verwendeten Arbeiter und dafür gezahlten Löhne der unteren Verwal- 
tungsbehörde unaufgefordert einzureichen. Letztere ist verpflichtet, 
den rechtzeitigen Eingang zuüberwachen und erforderlichenfalls durch 
ÖOrdnungsstrafen bis zu dem Betrage von 100 M. zu erzwingen, 
auch sich die Ueberzeugung davon zu verschaffen, dass dieselben 
vollständig sind, widrigenfalls sie nach ihrer Kenntniss diese ver- 
vollständigen oder ergänzen muss. Diese Nachweisungen sind 
von ihr binnen zwei Wochen nach Ablauf des Kalendervierteljahrs 
an das dazu berufene Organ der zuständigen Bau-Berufsgenossen- 
schaft unter der gleichzeitigen Bescheinigung einzureichen, dass 
ihr über die Ausführung weiterer Bauarbeiten, für welche nach 
den vorstehenden Vorschriften in ihrem Bezirk Nachweisungen 
vorzulegen wären, nichts bekannt geworden sei. Daraus ergibt sich 
für die Verwaltungsbehörden eine zweifache Verbindlichkeit, nämlich 
1. das Ueberwachen des Einreichens, der Vollständigkeit und 
der Richtigkeit der Nachweisungen ; 
2. deren fristgerechte Uebermittlung an die zuständige Ge- 
nossenschaftsstelle.
	        
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