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führung beauftragten Beamten, so liegen die Voraussetzungen
nicht vor, unter welchen die Berufsgenossenschaft, bezw. deren
Versicherungsanstalt den thatsächlichen Ausfall zu tragen hat.
Deshalb kann leicht durch eine Verschleppung der Beitreibung,
durch ein Hinhalten der Zwangsvollstreckung, durch ein Unter-
lassen der erfolgversprechenden Vollstreckungsmassnahmen der
Gemeinde ein Vermögensnachtheil erwachsen, für welchen sie
allerdings sich an die schuldbaren Beamten zwecks dessen Er-
stattung halten, betreffs dessen Geltendmachen sie aber niemals
die Berufsgenossenschaft an diese verweisen kann. Dass letzteres
vielfach geschehen, dass Genossenschaftsvorstände, hierauf ein-
gehend, sich bei einer späteren Geldeinsendung den Abzug früher
vorgeschossener, angeblich unbeitreibbarer Beträge haben gefallen
lassen, ist falsch, vielleicht sogar wider U.V.G. vom 6. Juli 1884
$ 26 verstossend, und beruht auf dem Verkennen der Partei-
stellung und der daraus sich ergebenden Beweislast. Denn die
Gemeinde beansprucht die Rückerstattung eines ohne Rechtsgrund
gezahlten Betrages. Sie muss mithin die rechtsgrundlose Hingabe
beweisen, also darthun, dass trotz aller aufgewendeten Bemühungen
ihr eine fruchtbare Zwangsvollstreckung unmöglich gewesen.
Aber selbst abgesehen von dieser Streitfrage der Beweislast
ist nicht zu unterschätzen, dass die Gesetzgeber eine bloss vier-
wöchentliche Frist zwischen Empfang der Heberolle und Ein-
sendung des einzuziehenden Betrages anordnen. Dieselbe ist nicht
willkürlich gewählt, vielmehr wohl überlegt bemessen worden.
Dies folgt aus B.U.V.G. $ 27. Denn danach haftet für die
Prämien und sonstigen den Regiebauunternehmern auferlegten
Leistungen der Bauherr während eines Jahres nach der endgültigen
Feststellung der betreffenden Verbindlichkeit. Als der letzt-
gedachte Zeitpunkt darf aber mit Recht die Eintragung der
Prämie in die Heberolle angesehen werden. Denn auf Grund
dieser entsteht ein vollstreckbarer Titel, welcher zwar zunächst
im Wege des administrativen Zwangsbeitreibungsverfahrens ver-
folgbar, jedoch rechtsunbedenklich auch geeignet ist, jeder Voll-
streckungsbehörde als Grundlage ihrer Massnahmen gemäss C.P.O.
$ 702 zu dienen. Wird hieran festgehalten, so kann längstens