Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

-- 152 0 — 
in einem Jahre, seit da ab gerechnet, der Bauherr in Anspruch 
genommen werden, müssen mithin innerhalb dieser Frist die 
Beitreibungsversuche der Gemeinde beendigt sein. Deshalb musste 
diese in Erledigung des ihr ertheilten Einziehungsauftrages kurz 
befristet werden, um der Gefahr vorzubeugen, das Rückgriffsrecht 
der Berufsgenossenschaft an den Bauherrn in Folge einer Ver- 
schleppung durch sie zu verlieren. 
Verkennen lässt sich nun nicht, dass in zahlreichen Fällen 
es möglich sein wird, die Versicherungsprämie für im Regiebau 
beschäftigte Bauarbeiter dadurch zu erlangen, dass die Eintragung 
auf dem Baugrundstücke erfolgt und zwar zu einer Zeit, wann 
dasselbe noch nicht überverschuldet ist, vielmehr genügende Sicher- 
heit für das Forderungsrecht bietet, bezw. dass im Wege der 
Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung die Beitreibung ge- 
lingen wird, mag man von der Auffassung ausgehen, dass schon 
der Auszug aus der Heberolle in Verbindung mit der Bescheinigung 
fruchtloser Zwangsvollstreckung gegen den Regiebauunternehmer 
einen geeigneten Schuldtitel abgibt, oder dass, was wohl das 
Richtigere sein dürfte, erst auf Grund dieser ein gerichtlicher 
Vollstreckungsbefehl gegen den Bauherrn nachzusuchen sei. Denn 
in jedem Falle setzt C.P.O. $ 757 in Verbindung mit Gesetz vom 
13. Juli 1883 $ 2 es ausser jeden Zweifel, dass das Baugrund- 
stück einen geeigneten Vollstreckungsgegenstand abgibt, solange 
der Bauherr Eigenthümer desselben ist. In Folge dessen kann 
ein Verzug in Ausführung der gesetzlich ihr übertragenen Thätig- 
keit sowohl die Verwaltungsbehörde, wie auch die Gemeinde- 
behörde für die daraus der Berufsgenossenschaft bezw. deren 
Versicherungsanstalt verursachten Prämienausfälle verantwortlich 
machen. Denn schiebt erstere die Beschaffung und Uebermitt- 
lung der für Aufstellen der Heberolle unentbehrlichen Arbeits- 
nachweisungen über die zweite Kalenderquartalswoche hinaus, so 
verschuldet sie die verspätete Prämienumlage und -Einziehung, 
hat mithin die daraus nachweisbaren Prämienausfälle zu ersetzen. 
Verzögert letztere die rechtzeitige Einziehung der Prämien oder 
verabsäumt sie eine beschleunigte und nachdrückliche Zwangs- 
vollstreckung, so wird sie rechtsunbedenklich die dadurch ent-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.