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in einem Jahre, seit da ab gerechnet, der Bauherr in Anspruch
genommen werden, müssen mithin innerhalb dieser Frist die
Beitreibungsversuche der Gemeinde beendigt sein. Deshalb musste
diese in Erledigung des ihr ertheilten Einziehungsauftrages kurz
befristet werden, um der Gefahr vorzubeugen, das Rückgriffsrecht
der Berufsgenossenschaft an den Bauherrn in Folge einer Ver-
schleppung durch sie zu verlieren.
Verkennen lässt sich nun nicht, dass in zahlreichen Fällen
es möglich sein wird, die Versicherungsprämie für im Regiebau
beschäftigte Bauarbeiter dadurch zu erlangen, dass die Eintragung
auf dem Baugrundstücke erfolgt und zwar zu einer Zeit, wann
dasselbe noch nicht überverschuldet ist, vielmehr genügende Sicher-
heit für das Forderungsrecht bietet, bezw. dass im Wege der
Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung die Beitreibung ge-
lingen wird, mag man von der Auffassung ausgehen, dass schon
der Auszug aus der Heberolle in Verbindung mit der Bescheinigung
fruchtloser Zwangsvollstreckung gegen den Regiebauunternehmer
einen geeigneten Schuldtitel abgibt, oder dass, was wohl das
Richtigere sein dürfte, erst auf Grund dieser ein gerichtlicher
Vollstreckungsbefehl gegen den Bauherrn nachzusuchen sei. Denn
in jedem Falle setzt C.P.O. $ 757 in Verbindung mit Gesetz vom
13. Juli 1883 $ 2 es ausser jeden Zweifel, dass das Baugrund-
stück einen geeigneten Vollstreckungsgegenstand abgibt, solange
der Bauherr Eigenthümer desselben ist. In Folge dessen kann
ein Verzug in Ausführung der gesetzlich ihr übertragenen Thätig-
keit sowohl die Verwaltungsbehörde, wie auch die Gemeinde-
behörde für die daraus der Berufsgenossenschaft bezw. deren
Versicherungsanstalt verursachten Prämienausfälle verantwortlich
machen. Denn schiebt erstere die Beschaffung und Uebermitt-
lung der für Aufstellen der Heberolle unentbehrlichen Arbeits-
nachweisungen über die zweite Kalenderquartalswoche hinaus, so
verschuldet sie die verspätete Prämienumlage und -Einziehung,
hat mithin die daraus nachweisbaren Prämienausfälle zu ersetzen.
Verzögert letztere die rechtzeitige Einziehung der Prämien oder
verabsäumt sie eine beschleunigte und nachdrückliche Zwangs-
vollstreckung, so wird sie rechtsunbedenklich die dadurch ent-