Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Was BEsELER bereits von der Sammlung von 1863 sagte, dass sie für 
Theorie und Praxis unentbehrlich sei, wird voraussichtlich sehr bald auch 
von der vorliegenden Sammlung gelten. 
Berlin. Conrad Bornhak. 
Ludwig Schmitz, Amtsgerichtsrath. Die preussische Grund-, Ge- 
bäude- und Gewerbesteuergesetzgebung und das preussi- 
sche Communalsteuerrecht unter besonderer Bezugnahme 
auf die Lage der Landwirthschaft. Berlin 1890. Puttkammer 
und Mühlbrecht. 60 S. 
Die vorliegende Schrift ist eine interessante, mit Sachkenntniss, wenn 
auch nicht ohne eine gewisse Einseitigkeit geschriebene Arbeit, die sich 
einerseits dadurch charakterisirt, dass sie den Grundbesitz in jeder Weise 
steuerlich zu entlasten trachtet, während sie sich andererseits nicht scheut, 
für eine sonstige Jahreseinnahme von 50000 M. eine 10°/oige Einkommens- 
steuer in Vorschlag zu bringen (8. 52). 
Dasjenige, was die Schrift über die gegenwärtig bestehende zu niedrige 
Einschätzung in Preussen bringt, ist längst communis opinio; eine allge- 
mein als nothwendig anerkannte Abhülfe bringt das gegenwärtig den gesetz- 
gebenden Factoren zur Beschlussfassung vorliegende Einkommensteuergesetz, 
dessen baldige Annahme mit der ihm zu Grunde liegenden Declarations- 
pflicht dringend zu wünschen ist). 
Wenn auch die Einführung dieses Gesetzes nicht, wie der Verf. befür- 
wortet, die gänzliche Abschaffung der Grund- und Gebäudesteuer in Preussen 
zur Folge haben wird, so ist doch damit das schon vielfach betonte Streben, 
diese Steuern den Gemeinden zu überweisen, der Verwirklichung erheblich 
näher gerückt. — Welchen Standpunkt man übrigens auch in der Steuer- 
gesetzgebung vertreten mag — eine Lektüre der Schmitz’schen Schrift ist 
immerhin empfehlenswerth. 
Bochum. Neukamp. 
Georg Kauffmann, Rechtsanwalt, Mitglied des Reichstages. Das Vereins- 
recht. Ein Wort gegen Polizeimassregeln. Berlin 1890. 
Brachvogel & Ranft. 96 S. 
Dieses kleine Schriftchen enthält im Wesentlichen partei-politische 
Reflexionen über das in Preussen geltende Vereins- und Versammlungsrecht 
und die Handhabung der gesetzlichen Bestimmungen durch die Polizei- 
behörden und Gerichte. Eine Kritik der Ausführungen des Verf. würde 
  
  
!) Zum Verständniss des im Text Bemerkten muss hier hervorgehoben 
werden, dass obige Anzeige bereits im Februar 1890 geschrieben ist; der 
darin zum Ausdruck gebrachte Wunsch ist inzwischen durch das preussische 
Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 (G.S. 8. 175) in vollem Umfange 
verwirklicht worden.
	        
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