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bezeichnen. Zum $ 19 des Gesetzes ist eine sehr dankenswerthe Zusammen-
stellung aller derjenigen Vorschriften gegeben, welche den Reichsbeanten
gewisse Privilegien (Steuerbegünstigungen, Befreiung von der Verpflichtung
zur Uebernahme von Ehrenämtern u. dgl.) gewähren.
Eine ganz besonders gründliche Erläuterung hat der Abschnitt über die
Dienstvergehen der Beamten und deren Bestrafung ($$ 72 ff. des (xesetzes)
gefunden; hier sind namentlich eine Reihe von wichtigen Fintscheidungen
des Disciplinarhofes mitgetheilt.
Nach dem Bemerkten kann der PERELS-SrirLıng’sche Commentar als eine
werthvolle Bereicherung unserer Literatur auf dem Gebiete des öffentlichen
Rechts bezeichnet werden.
Bochum. Neukamp.
Dr. Friedrich Keil.e Die Landgemeinde in den östlichen Pro-
vinzen Preussens und die Versuche, eine Landgemeinde
zu schaffen. Schriften des Vereins für Socialpolitik 43. Bd.
Leipzig 1890. Duncker und Humblot. XVII u. 325 S.
Diese im 43. Bande der Schriften des Vereins für Socialpolitik erschienene
Arbeit ist gerade im gegenwärtigen Augenblick, in welchem den gesetz-
gebenden Factoren Preussens der Entwurf einer Landgemeindeordnung für
die östlichen Provinzen zur Beschlussfassung vorliegt (auch hier wieder
muss hervorgehoben werden, dass diese Besprechung bereits im Febr. 1890
geschrieben wurde, und dass inzwischen die Landgemeindeordnung für die
sieben östlichen Provinzen vom 3. Juli 1891 in der preussischen Gesetz-
sammlung (S. 233) publicirt ist), ausserordentlich zeitgemäss. — Der grosse
und bleibende Werth dieses Buches, welches schon dadurch gewissermassen
eine amtliche Anerkennung gefunden, dass auf dasselbe in der von dem
Ministerium des Innern als Anlage zu dem Entwurf der Landgemeinde-
ordnung gegebenen geschichtlichen Darstellung ausdrücklich verwiesen ist,
wird durch eine kurze Skizzirung seines reichen Inhalts ohne Weiteres klar
werden.
In 12 Kapiteln gibt der Verfasser eine genaue und umfassende Dar-
stellung der geschichtlichen Entwicklung der heutigen Landgemeinden und
selbständigen Gutsbezirke des Ostens; er beginnt mit den Uranfängen, der
Colonisation des Ordenslandes Preussen durch den Deutschorden und schil-
dert ferner die ländlichen und Gemeindeverhältnisse in den Provinzen
Brandenburg, Pommern und Schlesien und ihre Fortbildung bis zur Emana-
tion des preussischen Allgemeinen Landrechts, sowie die Einwirkung dieses
letzteren auf das bis dahin geltende Recht. — Alsdann erhalten wir eine
höchst anschauliche Schilderung der Reformbestrebungen, welche durch die
Katastrophe des Jahres 1806 veranlasst wurden und für ewige Zeiten mit
dem Namen des Freiherrn vom Stein verknüpft sind. — Weiterhin werden