Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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die gesetzgeberischen Versuche bis zum Jahre 1848, der Umschwung, welchen 
die Revolutionszeit brachte und das Scheitern der preussischen Gemeinde- 
ordnung vom 11. März 1850 zur Darstellung gebracht. 
Nachdem sodann noch die Modificationen des bis dahin geltenden Ge- 
meinderechts, wie sie durch das Gesetz vom 14. April 1856 hervorgerufen 
wurden, eingehender Erörterung unterzogen sind, behandelt der Verfasser 
in den beiden Schlusskapiteln — offenbar schon im Hinblick auf die bevor- 
stehende Reform der Landgemeindeverfassung der östlichen Provinzen — 
zwei der wichtigsten Punkte derselben, nämlich die „Selbstverwaltung“ und 
die „Steuerfragen‘. 
Ganz besonders werthvoll sind die der Abhandlung beigegebenen 9 An- 
lagen, unter welchen die Entwürfe der Landgemeindeordnungen aus der 
Zeit vom Jahre 1808 bis 1820 das grösste Interesse beanspruchen. 
Eine eingehende Kritik des Buches zu geben, gestattet dem Ref. der 
ihm zur Verfügung gestellte Raum nicht; derselbe muss sich deshalb auf 
einige kurze Bemerkungen beschränken. 
Die Uebersichtlichkeit würde zweifellos gewonnen haben, wenn der 
Verfasser den Stoff, statt in einzelne kleine Kapitel, in mehrere grössere Ab- 
schnitte zerlegt und dementsprechend disponirt hätte; ganz besonders 
störend wirkt aber nach Ansicht des Referenten die Eintheilung der Kapitel 
in einzelne kleine Paragraphen, die nicht, wie dies allgemein üblich, 
durchlaufend numerirt sind, sondern innerhalb jedes Kapitels mit $ 1 be- 
ginnen. 
Thatsächlich unrichtig ist der S. 143 aufgestellte Satz, dass in der Rhein- 
provinz nach der Gemeindeordnung vom 23. Juli 1845 jede Bürgermeisterei 
nothwendiger Weise eine Sammtgemeinde bildet; denn einerseits ge- 
stattet $ 7 der G.O. ausdrücklich, dass eine Bürgermeisterei unter Umstän- 
den auch aus einer Gemeinde bestehen kann, und andererseits existiren 
auch in Wirklichkeit mehrfach solche aus einer Gemeinde bestehenden 
Bürgermeistereien. 
Am wenigsten vermag Referent sich mit demjenigen einverstanden zu 
erklären, was der Verfasser über den Begriff der „Selbstverwaltung“ sagt. 
S. 196 heisst es nämlich: „Die moderne Selbstverwaltung bedeutet jedoch 
mehr als communale Autonomie. Sie hat in Deutschland den Inhalt, dass 
von „communalen Organen“ nicht nur Geschäfte der Gemeinwirthschaft, 
sondern auch die der allgemeinen Landesverwaltung wahrgenommen werden. 
Ansätze dazu zeigte bereits die Städteordnung von 1808, indem sie in der 
Regel die Polizeiverwaltung, also eine Angelegenheit der allgemeinen 
Landesverwaltung, Gemeindebeamten übertrug* — — — 
Wie irrig diese Auffassung, das ergibt sich aus dem $ 166 der preuss. 
Städteordnung von 1808, welcher, worauf ich bereits in diesem Archiv (Bd. 4 
S. 407 ff.) aufmerksam gemacht, vielmehr mit aller Energie betont, dass 
„die Magisträte — soweit ihnen vermöge staatlichen Auftrags die Ausübung
	        
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