welches für diesen wichtigen Zweck die Uentralstelle in der Organisation
des Comite de legislation etrangere geschaffen hat. Der Sammlung wichtiger
ausländischer Gesetzeswerke, die wir ihm verdanken, schliessen sich an Umfang
und innerem Werthe würdig die sorgfältigen Arbeiten Leurs und LaAcoinTas
an. Ersterer eröffnet uns in seiner gehaltvollen Introduction einen Aus-
blick auf die Geschichte der Gesetzgebung und deren gegenwärtigen Stand
in Portugal, auf ein Gebiet somit, das sich bei uns der literarischen Be-
obachtung fast völlig entzieht; um so erwünschter ist uns ein Führer von
der Sachkenntniss und fachlichen Autorität Leurs. Lacointas fleissige Arbeit
wird bei uns aus dem Grunde minder grosses Entgegenkommen finden, weil
Dr. R. SterHan’s Werk (Strafgesetzbuch f. d. Kgr. Italien, Berlin 1890) natur-
gemäss in höherem Masse den methodischen Anforderungen entspricht, welche wir
für unsere Studien- und Arbeitszwecke zu stellen gewohnt sind. Der deutsche
Bearbeiter fand auch naturgemäss mehr über das Gesetzgebungswerk zu sagen,
weil sich dies vom System des deutschen R.St.G.B. viel merklicher sondert, als
vom Aufbau und Detail des französischen; gleichwohl anerkennen wir auch
in Lacomtas Buch einen gut behauenen Stein zum Ausbau des grossen und
verdienstvollen Werkes des Comite de legislation etrangere. St.
CGoncha Gy., Ujkori alkotmanyok. (Staatsverfassungen der Neuzeit.)
Budapest, Verlag der Akademie der Wissenschaften. 8° Bd. I. 1884.
S. XII. u. 314. Bd. II. 1888. S. XVI. u. 510.
Im Jahre 1848 hat Ungarn seine altehrwürdige Verfassung in eine modern-
repräsentative umgeschaffen, und seit dem Jahre 1867 steht es im Flussc
des Parlamentarismus. Von da ab erlangten die Staatseinrichtungen freier
Völker für das ungarische öffentliche Leben, auf Kosten der eigenen ob-
jectiven Verhältnisse, bezw. ihrer Postulate, eine Wichtigkeit, die — Ange-
sichts der Thatsache, dass das Reich der hl. Stephans-Krone der Jubelfeier
eines tausendjährigen nationalen Daseins entgegeneilt — geradezu befremden
muss. Bei so bewandten Umständen konnte aber ein Werk, welches das
richtige Verständniss jener Einrichtungen vermittelt und weiteren Kreisen
zugänglich macht, hier nur doppelt willkommen sein.
Der Verfasser obiger Schrift — Professor an der Universität zu Klausen-
burg, dem bereits ein verdienstliches literarisches Wirken zur Seite steht —
hat sich der Aufgabe unterzogen, dem erwähnten Bedürfnisse abzuhelfen,
und, sagen wir gleich, rühmlichst bewiesen, dass er der schwierigen Aufgabe
völlig gewachsen war. Sein Werk ist die treffliche Arbeit des nüchternen
Fachmannes, der gründliches Wissen in klarer Darstellung zum Ausdrucke
bringt und reiche Belehrung in anziehender Weise gewährt.
Der I. Band zerfällt in zwei Theile ($. 1—120 u. 123—314) und enthält,
nach je einer historischen Einleitung die systematische Bearbeitung der Ver-
fassungen Belgiens und der Vereinigten Staaten von Nordamerika.
Der II. Band ist England gewidmet.