Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

welches für diesen wichtigen Zweck die Uentralstelle in der Organisation 
des Comite de legislation etrangere geschaffen hat. Der Sammlung wichtiger 
ausländischer Gesetzeswerke, die wir ihm verdanken, schliessen sich an Umfang 
und innerem Werthe würdig die sorgfältigen Arbeiten Leurs und LaAcoinTas 
an. Ersterer eröffnet uns in seiner gehaltvollen Introduction einen Aus- 
blick auf die Geschichte der Gesetzgebung und deren gegenwärtigen Stand 
in Portugal, auf ein Gebiet somit, das sich bei uns der literarischen Be- 
obachtung fast völlig entzieht; um so erwünschter ist uns ein Führer von 
der Sachkenntniss und fachlichen Autorität Leurs. Lacointas fleissige Arbeit 
wird bei uns aus dem Grunde minder grosses Entgegenkommen finden, weil 
Dr. R. SterHan’s Werk (Strafgesetzbuch f. d. Kgr. Italien, Berlin 1890) natur- 
gemäss in höherem Masse den methodischen Anforderungen entspricht, welche wir 
für unsere Studien- und Arbeitszwecke zu stellen gewohnt sind. Der deutsche 
Bearbeiter fand auch naturgemäss mehr über das Gesetzgebungswerk zu sagen, 
weil sich dies vom System des deutschen R.St.G.B. viel merklicher sondert, als 
vom Aufbau und Detail des französischen; gleichwohl anerkennen wir auch 
in Lacomtas Buch einen gut behauenen Stein zum Ausbau des grossen und 
verdienstvollen Werkes des Comite de legislation etrangere. St. 
CGoncha Gy., Ujkori alkotmanyok. (Staatsverfassungen der Neuzeit.) 
Budapest, Verlag der Akademie der Wissenschaften. 8° Bd. I. 1884. 
S. XII. u. 314. Bd. II. 1888. S. XVI. u. 510. 
Im Jahre 1848 hat Ungarn seine altehrwürdige Verfassung in eine modern- 
repräsentative umgeschaffen, und seit dem Jahre 1867 steht es im Flussc 
des Parlamentarismus. Von da ab erlangten die Staatseinrichtungen freier 
Völker für das ungarische öffentliche Leben, auf Kosten der eigenen ob- 
jectiven Verhältnisse, bezw. ihrer Postulate, eine Wichtigkeit, die — Ange- 
sichts der Thatsache, dass das Reich der hl. Stephans-Krone der Jubelfeier 
eines tausendjährigen nationalen Daseins entgegeneilt — geradezu befremden 
muss. Bei so bewandten Umständen konnte aber ein Werk, welches das 
richtige Verständniss jener Einrichtungen vermittelt und weiteren Kreisen 
zugänglich macht, hier nur doppelt willkommen sein. 
Der Verfasser obiger Schrift — Professor an der Universität zu Klausen- 
burg, dem bereits ein verdienstliches literarisches Wirken zur Seite steht — 
hat sich der Aufgabe unterzogen, dem erwähnten Bedürfnisse abzuhelfen, 
und, sagen wir gleich, rühmlichst bewiesen, dass er der schwierigen Aufgabe 
völlig gewachsen war. Sein Werk ist die treffliche Arbeit des nüchternen 
Fachmannes, der gründliches Wissen in klarer Darstellung zum Ausdrucke 
bringt und reiche Belehrung in anziehender Weise gewährt. 
Der I. Band zerfällt in zwei Theile ($. 1—120 u. 123—314) und enthält, 
nach je einer historischen Einleitung die systematische Bearbeitung der Ver- 
fassungen Belgiens und der Vereinigten Staaten von Nordamerika. 
Der II. Band ist England gewidmet.
	        
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