Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

Das Gnadenrecht in Finanzsachen nach 
preussischem Recht. 
Von 
LABAND. 
I. 
Der Ausdruck „Begnadigung“ wird regelmässig nur in Be- 
ziehung auf den Erlass einer gerichtlich erkannten Strafe oder 
die Niederschlagung einer Strafverfolgung angewendet. In der 
That hat die Begnadigung in dieser Beschränkung auf das Straf- 
recht sich zu einem besonders gestalteten Rechtsinstitut ausgeprägt, 
für welches ein eigener technischer Name erforderlich ist. Es 
empfiehlt sich nicht, an diesem Sprachgebrauch zu rütteln und 
durch einen ausgedehnteren Sinn des Wortes Begnadigung die 
Vorstellung hervorzurufen, als ob gewisse Rechtssätze, welche 
nur für die Gnade in Strafsachen Geltung haben, auch auf 
anderen Gebieten des Rechts Anwendung finden. Allein anderer- 
seits ist es unverkennbar, dass die Gnade ihrem Begriff und 
Wesen nach auch ausserhalb des Strafrechts in ausgedehntem 
Masse Platz greift und dass sie eine unentbehrliche Ergänzung 
des Rechts überhaupt bildet. 
Gnade steht im Gegensatz zum Recht, nicht bloss zum 
Strafrecht. 
Gnade ist die Zuwendung eines Vortheils ohne rechtliche 
Verpflichtung (nullo jure cogente). Der Ausdruck wird aber nur 
in solchen Fällen gebraucht, in welchen ein Herrschaftsverhältniss 
Archiv für öffentliches Recht. VII. 2. 12
	        
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