Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

— 1717 — 
struktionen für die Oberrechnungskammer seit der Ordre vom 
16. Juni 1717 haben die unbeschränkte Machtbefugniss des Königs 
zur völlig freien Verfügung in allen Finanz- und Etatsangelegen- 
heiten zur Voraussetzung und die Instruktion vom 18. Dezember 
1824 steht auf demselben Standpunkt. 
Bis zur Einführung der Verfassung konnte es Niemandem 
in den Sinn kommen, dieses Recht des Königs in Zweifel zu 
ziehen. Ja, es konnte auch Niemandem in den Sinn kommen, 
dieses Recht nachzuweisen und zu begründen; denn es war selbst- 
verständlich; ebenso selbstverständlich wie das Recht jedes Privat- 
mannes, aus seinem Vermögen Schenkungen zu machen oder auf 
Ansprüche zu verzichten. Durch das konstitutionelle Verfassungs- 
recht hat aber die Stellung des Königs eine Veränderung erfahren, 
deren Wirkungen sich auf alle Gebiete des staatlichen Lebens 
und in besonders ausgeprägter Weise auf die Finanzangelegen- 
heiten erstrecken. Es erhebt sich daher die Frage, inwieweit 
hiervon auch das finanzielle (administrative) Gnadenrecht des 
Königs berührt wird. 
Eine ausdrückliche Bestimmung über die Fortdauer, Be- 
schränkung oder Aufhebung desselben enthält die preussische 
Verfassung nicht; man muss auf den Zusammenhang ihrer Be- 
stimmungen zurückgehen, um eine Beantwortung der Frage zu 
finden. 
Hierbei kommen drei verschiedene Gesichtspunkte in Betracht: 
die Betheiligung der Volksvertretung an der Gesetzgebung, ferner 
die Theilnahme der Volksvertretung an der Feststellung des Staats- 
haushaltsetats und endlich die Kontrolle der Finanzverwaltung 
Seitens der Volksvertretung und die Verpflichtung der Oberrech- 
nungskammer, dem Landtage die bei der Rechnungsprüfung ge- 
machten Bemerkungen mitzutheilen. Diese drei Gesichtspunkte 
müssen um so mehr aus einander gehalten werden, als sich nicht 
alle finanziellen Gnadenakte in diesen drei Beziehungen gleich 
verhalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.