— 1717 —
struktionen für die Oberrechnungskammer seit der Ordre vom
16. Juni 1717 haben die unbeschränkte Machtbefugniss des Königs
zur völlig freien Verfügung in allen Finanz- und Etatsangelegen-
heiten zur Voraussetzung und die Instruktion vom 18. Dezember
1824 steht auf demselben Standpunkt.
Bis zur Einführung der Verfassung konnte es Niemandem
in den Sinn kommen, dieses Recht des Königs in Zweifel zu
ziehen. Ja, es konnte auch Niemandem in den Sinn kommen,
dieses Recht nachzuweisen und zu begründen; denn es war selbst-
verständlich; ebenso selbstverständlich wie das Recht jedes Privat-
mannes, aus seinem Vermögen Schenkungen zu machen oder auf
Ansprüche zu verzichten. Durch das konstitutionelle Verfassungs-
recht hat aber die Stellung des Königs eine Veränderung erfahren,
deren Wirkungen sich auf alle Gebiete des staatlichen Lebens
und in besonders ausgeprägter Weise auf die Finanzangelegen-
heiten erstrecken. Es erhebt sich daher die Frage, inwieweit
hiervon auch das finanzielle (administrative) Gnadenrecht des
Königs berührt wird.
Eine ausdrückliche Bestimmung über die Fortdauer, Be-
schränkung oder Aufhebung desselben enthält die preussische
Verfassung nicht; man muss auf den Zusammenhang ihrer Be-
stimmungen zurückgehen, um eine Beantwortung der Frage zu
finden.
Hierbei kommen drei verschiedene Gesichtspunkte in Betracht:
die Betheiligung der Volksvertretung an der Gesetzgebung, ferner
die Theilnahme der Volksvertretung an der Feststellung des Staats-
haushaltsetats und endlich die Kontrolle der Finanzverwaltung
Seitens der Volksvertretung und die Verpflichtung der Oberrech-
nungskammer, dem Landtage die bei der Rechnungsprüfung ge-
machten Bemerkungen mitzutheilen. Diese drei Gesichtspunkte
müssen um so mehr aus einander gehalten werden, als sich nicht
alle finanziellen Gnadenakte in diesen drei Beziehungen gleich
verhalten.