Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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theil derselben stattfinde; $& 30 ordnet an, dass kein Kassen- 
defekt, solcher mag durch Untreue, Irrthum oder Dienstvernach- 
lässigung entstanden sein, ohne Genehmigung des Königs (oder 
vorhergegangenes richterliches Erkenntniss) erlassen und als Aus- 
fall niedergeschlagen oder in Ausgabe berechnet werden darf; 
auch ist (nach Abs. 3 eod.) kein Verwaltungschef berechtigt, 
einen von der Oberrechnungskammer festgestellten Rechnungs- 
defekt niederzuschlagen oder dessen Einziehung zu verzögern; 
S 32 verbietet, dass von der Forstverwaltung ohne Genehmigung 
des Königs Holz unentgeltlich oder aus freier Hand unter der 
Taxe verabreicht werde. 
Es entsteht nun aber die weitere Frage, ob das Recht des 
Königs zur gnadenweisen Niederschlagung privatrechtlicher For- 
derungen des Fiskus durch das Budgetrecht eine Beschränkung 
erfahren hat. Diese Frage ist im Allgemeinen zu verneinen — 
und zwar aus dem durchgreifenden Grunde, dass der Staatshaus- 
halts-Etat sich auf die einzelnen Rechtsgeschäfte der Verwaltung 
überhaupt nicht bezieht und die Machtbefugnisse des Königs und 
seiner Behörden zur Führung der Verwaltung nicht normirt. Der 
Etat stellt einen Voranschlag der von den verschiedenen Ver- 
waltungen zu erzielenden Einnahmen fest nicht auf Grund der 
einzelnen von ihnen abgeschlossenen Geschäfte, sondern nach 
dem erfahrungsmässig zu erwartenden Gesammtbetrage. Wenn der 
Etat den Ertrag der Domänen, Forsten, Bergwerke, Eisenbahnen 
und anderen Staatsbetriebe veranschlagt, so bleibt doch die volle 
Freiheit der Verwaltung beim Abschluss der einzelnen Verträge, 
aus welchen jener Gesammtertrag sich ergiebt, bestehen. Die 
Verpachtung der einzelnen Domänen, der Verkauf von Forst- 
und Bergwerksprodukten, die einzelnen Geschäfte der Eisenbahn- 
verwaltung, der Bauverwaltung u. s. w. werden durch die Etats- 
position, bei welcher diese Einnahme in Anrechnung kommt, in 
keiner Weise berührt. Mithin sind auch diejenigen Verwaltungs- 
akte, durch welche das finanzielle Ergebniss der einzelnen Ge-
	        
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