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theil derselben stattfinde; $& 30 ordnet an, dass kein Kassen-
defekt, solcher mag durch Untreue, Irrthum oder Dienstvernach-
lässigung entstanden sein, ohne Genehmigung des Königs (oder
vorhergegangenes richterliches Erkenntniss) erlassen und als Aus-
fall niedergeschlagen oder in Ausgabe berechnet werden darf;
auch ist (nach Abs. 3 eod.) kein Verwaltungschef berechtigt,
einen von der Oberrechnungskammer festgestellten Rechnungs-
defekt niederzuschlagen oder dessen Einziehung zu verzögern;
S 32 verbietet, dass von der Forstverwaltung ohne Genehmigung
des Königs Holz unentgeltlich oder aus freier Hand unter der
Taxe verabreicht werde.
Es entsteht nun aber die weitere Frage, ob das Recht des
Königs zur gnadenweisen Niederschlagung privatrechtlicher For-
derungen des Fiskus durch das Budgetrecht eine Beschränkung
erfahren hat. Diese Frage ist im Allgemeinen zu verneinen —
und zwar aus dem durchgreifenden Grunde, dass der Staatshaus-
halts-Etat sich auf die einzelnen Rechtsgeschäfte der Verwaltung
überhaupt nicht bezieht und die Machtbefugnisse des Königs und
seiner Behörden zur Führung der Verwaltung nicht normirt. Der
Etat stellt einen Voranschlag der von den verschiedenen Ver-
waltungen zu erzielenden Einnahmen fest nicht auf Grund der
einzelnen von ihnen abgeschlossenen Geschäfte, sondern nach
dem erfahrungsmässig zu erwartenden Gesammtbetrage. Wenn der
Etat den Ertrag der Domänen, Forsten, Bergwerke, Eisenbahnen
und anderen Staatsbetriebe veranschlagt, so bleibt doch die volle
Freiheit der Verwaltung beim Abschluss der einzelnen Verträge,
aus welchen jener Gesammtertrag sich ergiebt, bestehen. Die
Verpachtung der einzelnen Domänen, der Verkauf von Forst-
und Bergwerksprodukten, die einzelnen Geschäfte der Eisenbahn-
verwaltung, der Bauverwaltung u. s. w. werden durch die Etats-
position, bei welcher diese Einnahme in Anrechnung kommt, in
keiner Weise berührt. Mithin sind auch diejenigen Verwaltungs-
akte, durch welche das finanzielle Ergebniss der einzelnen Ge-