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schäfte verändert, verringert oder aufgehoben wird, von den An-
sätzen des Etats ganz unabhängig. Durch den Etat wird der
Verwaltung nicht die Pflicht auferlegt, im einzelnen Falle der
Abschliessung eines Werkverdingungs- oder Lieferungsvertrages
eine Konventionalstrafe überhaupt oder in einer gewissen Höhe
auszubedingen; durch den Etat kann sie daher auch nicht ver-
pflichtet werden, eine bedungene Konventionalstrafe einzuziehen.
Wenn der Etat den Gesammtbetrag auswirft, welchen die dem
Fiskus anfallenden Erbschaften erreichen werden, so bleibt es doch
dabei völlig unbestimmt, aus welchen einzelnen Erbfällen diese
Einnahme sich zusammensetzen wird, und daher wird durch die
Wahrscheinlichkeitsberechnung dieses Betrages die Verwaltung
auch nicht gehindert, im einzelnen Falle auf eine dem Fiskus
gebührende Erbschaft zu verzichten. Noch viel weniger kann der
Etat eine Norm dafür abgeben, wie sich die Verwaltung gegen-
über einem Beamten zu verhalten habe, der dem Fiskus zum Ersatz
eines Schadens oder eines Defekts verpflichtet ist, da der Etat
darüber überhaupt Nichts enthält. Allerdings ist die Verwaltung
auf die Erhebung der im Etatsgesetz veranschlagten Einnahmen
angewiesen, um für die in demselben Etatsgesetz bewilligten Aus-
gaben die Deckungsmittel zu haben; sie darf daher allerdings die
vermögensrechtlichen Ansprüche des Staates nicht verschwenden
und verschleudern, so dass dadurch die finanzwirthschaftliche
Ordnung gefährdet und wesentliche Einnahmequellen ertraglos
gemacht werden. In diesen weiten Grenzen kann der im Etats-
gesetz festgestellte Wirthschaftsplan allerdings auch eine Schranke
gegen eine übermässige Ausübung des finanziellen Gnadenrechts
bilden. Praktisch steht aber eine solche niemals in Frage;
praktisch handelt es sich immer nur um den Verzicht auf Ein-
nahmen, die im Verhältniss zum Gesammtbetrage der Staats-
einnahmen und -Ausgaben verschwindend klein und unerheblich
sind. Sie werden daher von dem Grundsatz, dass die Erhebung
der im Etat veranschlagten Einnahmen die wesentliche Voraus-
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