Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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schäfte verändert, verringert oder aufgehoben wird, von den An- 
sätzen des Etats ganz unabhängig. Durch den Etat wird der 
Verwaltung nicht die Pflicht auferlegt, im einzelnen Falle der 
Abschliessung eines Werkverdingungs- oder Lieferungsvertrages 
eine Konventionalstrafe überhaupt oder in einer gewissen Höhe 
auszubedingen; durch den Etat kann sie daher auch nicht ver- 
pflichtet werden, eine bedungene Konventionalstrafe einzuziehen. 
Wenn der Etat den Gesammtbetrag auswirft, welchen die dem 
Fiskus anfallenden Erbschaften erreichen werden, so bleibt es doch 
dabei völlig unbestimmt, aus welchen einzelnen Erbfällen diese 
Einnahme sich zusammensetzen wird, und daher wird durch die 
Wahrscheinlichkeitsberechnung dieses Betrages die Verwaltung 
auch nicht gehindert, im einzelnen Falle auf eine dem Fiskus 
gebührende Erbschaft zu verzichten. Noch viel weniger kann der 
Etat eine Norm dafür abgeben, wie sich die Verwaltung gegen- 
über einem Beamten zu verhalten habe, der dem Fiskus zum Ersatz 
eines Schadens oder eines Defekts verpflichtet ist, da der Etat 
darüber überhaupt Nichts enthält. Allerdings ist die Verwaltung 
auf die Erhebung der im Etatsgesetz veranschlagten Einnahmen 
angewiesen, um für die in demselben Etatsgesetz bewilligten Aus- 
gaben die Deckungsmittel zu haben; sie darf daher allerdings die 
vermögensrechtlichen Ansprüche des Staates nicht verschwenden 
und verschleudern, so dass dadurch die finanzwirthschaftliche 
Ordnung gefährdet und wesentliche Einnahmequellen ertraglos 
gemacht werden. In diesen weiten Grenzen kann der im Etats- 
gesetz festgestellte Wirthschaftsplan allerdings auch eine Schranke 
gegen eine übermässige Ausübung des finanziellen Gnadenrechts 
bilden. Praktisch steht aber eine solche niemals in Frage; 
praktisch handelt es sich immer nur um den Verzicht auf Ein- 
nahmen, die im Verhältniss zum Gesammtbetrage der Staats- 
einnahmen und -Ausgaben verschwindend klein und unerheblich 
sind. Sie werden daher von dem Grundsatz, dass die Erhebung 
der im Etat veranschlagten Einnahmen die wesentliche Voraus- 
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