Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Oberrechnungskammer dies zu bemerken und die nachträgliche 
Beibringung der justifizirenden Kabinets-Ordre zu verlangen. Durch 
den oben bereits erwähnten $ 9 der Instruktion vom 18. Dezember 
1824 wird dies bestätigt, indem daselbst vorgeschrieben ist, dass, 
wenn Erlasse von Steuern durch Gnadenakte stattfinden, der 
Betrag bei dem betreffenden Einnahme-Titel als Minder-Einnahme 
nachgewiesen werden soll. Die Oberrechnungskammer hatte Ab- 
weichungen der Behörden, aber nicht Abweichungen des Königs 
von den bestehenden Vorschriften zu moniren. (Gnadenakte des 
Königs waren daher kein Gegenstand der Bemerkungen der 
Kammer. 
An diesem Verfahren wurde nach Einführung der Verfassungs- 
Urkunde nichts geändert und so wie das Gnadenrecht des Königs 
fortdauernd auch hinsichtlich der Steuern und Gebühren ausgeübt 
wurde, so erachtete auch die Oberrechnungskammer Einnahme- 
verzichte dieser Art für gerechtfertigt, wenn die königliche Kabinets- 
Ordre beigebracht war. Dem Landtage wurden die Bemerkungen 
der Öberrechnungskammer trotz der bestimmten Vorschrift im 
Art. 104 der Verf.-Urk. eine lange Reihe von Jahren hindurch 
überhaupt nicht vorgelegt; trotzdem aber ertheilten beide Häuser 
des Landtages der Regierung die Entlastung. Erst 1862 weigerte 
sich die Budgetkommission auf eine sachliche Prüfung der Rech- 
nungen einzugehen, bis die verfassungsmässig vorgeschriebene 
Vorlegung der Bemerkungen erfolgt sei. Die Regierung erklärte 
sich bereit, diesem Verlangen zu willfahren und auf Grund einer 
königlichen Instruktion vom 21. Juni 1862 wurden im Jahr 1863 bei 
Vorlegung der Rechnungen für 1859, 1860 und 1861 Bemerkungen 
der Oberrechnungskammer dem Landtage vorgelegt. Diese Be 
merkungen erstreckten sich aber gemäss der erwähnten Instruktion 
nur nach drei Richtungen: Etatsüberschreitungen, ausseretats- 
mässige noch nicht bewilligte Ausgaben und Abweichungen vom 
Staatshaushalts-Etat, d. h. Fondsverwechslungen ®'). Dagegen 
1) Vgl. die Erörterungen in meinem Budgetrecht (Berlin 1871) S. 71f.
	        
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