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verlangte die Ausdehnung auf die Abweichungen von den auf die
Erwerbung, Benutzung oder Veräusserung von Staatseigenthum
bezüglichen Gesetzen und Vorschriften.
In dem Bericht dieser Kommission wird aber hervorgehoben °3),
dass „soweit dem Könige oder irgend einer Verwaltungsinstanz
das gesetzliche Recht der Dispensation zustehe, nach Ertheilung
derselben die Unregelmässigkeit materiell geheilt sei“,
woraus sich ergiebt, dass unter dieser Voraussetzung auch für die
Oberrechnungskammer keine Veranlassung zu einer Bemerkung
gegeben ist.
In den Verhandlungen des Abgeordnetenhauses erklärte
der Abgeordnete WINDTHORST:
„Bei der Ausführung des Art. 104 handelt es sich immer
nur um Entlastung der Regierung, und nach meinem Dafür-
halten sollen hierher behufs dieses Zwecks nur solche Be-
merkungen kommen, von denen die Entlastung der
Regierung abhängt. Damit ist der Rahmen, in welchem sich
die Bemerkungen zu halten haben, streng gezeichnet.“
Hierzu bemerkte der Berichterstatter der Kommission, der
Abgeordnete LASKER in seinem Schlussworte 3):
„Ich anerkenne die Rechtsgrundlage, welche der letzte
Herr Redner mit der Regierung gelegt hat: es sollen
nur solche Verstösse mitgetheilt werden, die zur Ent-
lastung nach Inhalt des Art. 104 gehörig sind, damit diese
Entlastung ertheilt oder versagt werde.“
Da nun alle Faktoren der Gesetzgebung darüber einig waren
und diesem Einverständniss wiederholt unzweideutigen Ausdruck
gegeben haben, dass an dem bisherigen Recht der Krone zu
Gnadenerlassen durch das Oberrechnungskammer-Gesetz Nichts
geändert werde, so ergiebt sich, dass die Verwaltungsbehörden
3) a. a. O. S. 845, Spalte 2.
%) Sitzung vom 17. Febr. 1872. Stenogr. Berichte S. 832, Spalte 1.
#5) Ebendaselbst S. 835, Spalte 1.