Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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verlangte die Ausdehnung auf die Abweichungen von den auf die 
Erwerbung, Benutzung oder Veräusserung von Staatseigenthum 
bezüglichen Gesetzen und Vorschriften. 
In dem Bericht dieser Kommission wird aber hervorgehoben °3), 
dass „soweit dem Könige oder irgend einer Verwaltungsinstanz 
das gesetzliche Recht der Dispensation zustehe, nach Ertheilung 
derselben die Unregelmässigkeit materiell geheilt sei“, 
woraus sich ergiebt, dass unter dieser Voraussetzung auch für die 
Oberrechnungskammer keine Veranlassung zu einer Bemerkung 
gegeben ist. 
In den Verhandlungen des Abgeordnetenhauses erklärte 
der Abgeordnete WINDTHORST: 
„Bei der Ausführung des Art. 104 handelt es sich immer 
nur um Entlastung der Regierung, und nach meinem Dafür- 
halten sollen hierher behufs dieses Zwecks nur solche Be- 
merkungen kommen, von denen die Entlastung der 
Regierung abhängt. Damit ist der Rahmen, in welchem sich 
die Bemerkungen zu halten haben, streng gezeichnet.“ 
Hierzu bemerkte der Berichterstatter der Kommission, der 
Abgeordnete LASKER in seinem Schlussworte 3): 
„Ich anerkenne die Rechtsgrundlage, welche der letzte 
Herr Redner mit der Regierung gelegt hat: es sollen 
nur solche Verstösse mitgetheilt werden, die zur Ent- 
lastung nach Inhalt des Art. 104 gehörig sind, damit diese 
Entlastung ertheilt oder versagt werde.“ 
Da nun alle Faktoren der Gesetzgebung darüber einig waren 
und diesem Einverständniss wiederholt unzweideutigen Ausdruck 
gegeben haben, dass an dem bisherigen Recht der Krone zu 
Gnadenerlassen durch das Oberrechnungskammer-Gesetz Nichts 
geändert werde, so ergiebt sich, dass die Verwaltungsbehörden 
  
  
3) a. a. O. S. 845, Spalte 2. 
%) Sitzung vom 17. Febr. 1872. Stenogr. Berichte S. 832, Spalte 1. 
#5) Ebendaselbst S. 835, Spalte 1.
	        
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