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noch so zweifellos feststehen: wenn ein einzelner Anwendungsfall
die öffentliche Meinung beschäftigt und erregt, so wird die Ge-
legenheit, ihn im Landtage zu besprechen, stets zu finden sein.
Andererseits besteht aber durchaus kein politisches Interesse
über jede gnadenweise Niederschlagung eines geringfügigen
(Gewerbe- oder Erbschaftssteuerbetrages die Meinungsäusserung
des Landtages gleichsam herauszufordern. Die meisten Steuer-
gesetze gewähren den Behörden ja ein Recht zur Ermässigung
oder Niederschlagung gerade in denjenigen Fällen, welche praktisch
die häufigsten und bedeutsamsten sind, und soweit diese gesetz-
lichen Vollmachten reichen, sind Bemerkungen der Oberrechnungs-
kammer und Mittheilungen an den Landtag zweifellos ausgeschlossen.
Das Recht der Krone, diese gesetzlichen Vollmachten der Behörden
in einzelnen Fällen durch Gnadenakte zu ergänzen, ist sachlich
völlig gleichartig; es ist als eine allen Steuergesetzen beigefügte
Generalklausel zu denken. Deshalb ist es unzulässig, aus einem
einzelnen Falle, in welchem ein Allerhöchster Gnadenerlass, sei
es mit Grund oder nicht, die öffentliche Kritik hervorgerufen
hat, Folgerungen abzuleiten, welche weit über das Ziel hinaus-
schiessen und mit dem bestehenden Recht in Widerspruch treten.