Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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noch so zweifellos feststehen: wenn ein einzelner Anwendungsfall 
die öffentliche Meinung beschäftigt und erregt, so wird die Ge- 
legenheit, ihn im Landtage zu besprechen, stets zu finden sein. 
Andererseits besteht aber durchaus kein politisches Interesse 
über jede gnadenweise Niederschlagung eines geringfügigen 
(Gewerbe- oder Erbschaftssteuerbetrages die Meinungsäusserung 
des Landtages gleichsam herauszufordern. Die meisten Steuer- 
gesetze gewähren den Behörden ja ein Recht zur Ermässigung 
oder Niederschlagung gerade in denjenigen Fällen, welche praktisch 
die häufigsten und bedeutsamsten sind, und soweit diese gesetz- 
lichen Vollmachten reichen, sind Bemerkungen der Oberrechnungs- 
kammer und Mittheilungen an den Landtag zweifellos ausgeschlossen. 
Das Recht der Krone, diese gesetzlichen Vollmachten der Behörden 
in einzelnen Fällen durch Gnadenakte zu ergänzen, ist sachlich 
völlig gleichartig; es ist als eine allen Steuergesetzen beigefügte 
Generalklausel zu denken. Deshalb ist es unzulässig, aus einem 
einzelnen Falle, in welchem ein Allerhöchster Gnadenerlass, sei 
es mit Grund oder nicht, die öffentliche Kritik hervorgerufen 
hat, Folgerungen abzuleiten, welche weit über das Ziel hinaus- 
schiessen und mit dem bestehenden Recht in Widerspruch treten.
	        
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