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überhaupt ausgeschlossen ist“ |aber wo steht das geschrieben ?],
und weil „es kirchenrechtlich insbesondere unzulässig ist, dass
eine Kirchengemeinde ein dauerndes Benutzungsrecht an ihrer
Kirche einer anderen Confession einräumt“. Gegen Letzteres ist zu
sagen: Richtig ist ja allerdings, dass ein solcher Simultangebrauch
von den verschiedenen Kirchen nicht gewünscht wird, ein directes
Verbot besteht aber nicht. Und selbst wenn ein solches exi-
stirte, so wäre dasselbe ın früheren Zeiten kein Hinderniss für
die Entstehung gewesen und braucht es also auch in der Gegenwart
nicht zu sein. Jedenfalls könnte es von der zuständigen kirch-
lichen Stelle aus sofort aufgehoben werden, und würde dies auf
katholischer Seite (das evangelische Recht ist überhaupt zweifellos
für uns) bei urgens necessitas oder evidens utilitas ohne Frage
geschehen. Zwischen katholischen und evangelischen Gemeinden
wird dieser Entstehungsgrund zwar selten sein, denkbar ist er
doch jedenfalls zwischen evangelischen und altkatholischen, luthe-
rischen und reformirten Gemeinden, oder zwischen anderen Re-
ligionsgesellschaften.
Etwas Besonderes würde natürlich dort gelten, wo die Neu-
entstehung durch Gesetz verboten ist, wie nach französischem,
elsass-lothringischem und badischem Rechte°®). Hier würde der
betreffende Vertrag nichtig sein. Ein theoretisch interessanter
Conflict wird übrigens dann heraufbeschworen, wenn zwei Ge-
meinden gemeinsam gebaut haben. Hier ist Gesammteigenthum
entstanden, durch das Gesetz aber die Simultanbenutzung ver-
boten. Das Veto der genannten Gesetze bezieht sich übrigens
nur auf die dauernden Gebrauchsrechte °*), während wir auch die
vorübergehenden als echte Simultaneen betrachten.
Auf den Umstand, dass überall die Gemeinden durch freie
Uebereinkunft das Verhältniss lösen können — vgl. z. B. für
33) Vgl. Hınscuius, K.R. 4, 368.
34) Vgl. Hınscuwus, K.R. 4, 368, Anm. 6., vgl. auch Anm. 5 für Elsass-
Lothringen.