Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

— 9 — 
überhaupt ausgeschlossen ist“ |aber wo steht das geschrieben ?], 
und weil „es kirchenrechtlich insbesondere unzulässig ist, dass 
eine Kirchengemeinde ein dauerndes Benutzungsrecht an ihrer 
Kirche einer anderen Confession einräumt“. Gegen Letzteres ist zu 
sagen: Richtig ist ja allerdings, dass ein solcher Simultangebrauch 
von den verschiedenen Kirchen nicht gewünscht wird, ein directes 
Verbot besteht aber nicht. Und selbst wenn ein solches exi- 
stirte, so wäre dasselbe ın früheren Zeiten kein Hinderniss für 
die Entstehung gewesen und braucht es also auch in der Gegenwart 
nicht zu sein. Jedenfalls könnte es von der zuständigen kirch- 
lichen Stelle aus sofort aufgehoben werden, und würde dies auf 
katholischer Seite (das evangelische Recht ist überhaupt zweifellos 
für uns) bei urgens necessitas oder evidens utilitas ohne Frage 
geschehen. Zwischen katholischen und evangelischen Gemeinden 
wird dieser Entstehungsgrund zwar selten sein, denkbar ist er 
doch jedenfalls zwischen evangelischen und altkatholischen, luthe- 
rischen und reformirten Gemeinden, oder zwischen anderen Re- 
ligionsgesellschaften. 
Etwas Besonderes würde natürlich dort gelten, wo die Neu- 
entstehung durch Gesetz verboten ist, wie nach französischem, 
elsass-lothringischem und badischem Rechte°®). Hier würde der 
betreffende Vertrag nichtig sein. Ein theoretisch interessanter 
Conflict wird übrigens dann heraufbeschworen, wenn zwei Ge- 
meinden gemeinsam gebaut haben. Hier ist Gesammteigenthum 
entstanden, durch das Gesetz aber die Simultanbenutzung ver- 
boten. Das Veto der genannten Gesetze bezieht sich übrigens 
nur auf die dauernden Gebrauchsrechte °*), während wir auch die 
vorübergehenden als echte Simultaneen betrachten. 
Auf den Umstand, dass überall die Gemeinden durch freie 
Uebereinkunft das Verhältniss lösen können — vgl. z. B. für 
33) Vgl. Hınscuius, K.R. 4, 368. 
34) Vgl. Hınscuwus, K.R. 4, 368, Anm. 6., vgl. auch Anm. 5 für Elsass- 
Lothringen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.