Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

Sind die Beamten des evangelischen Kirchen- 
regiments in Preussen als Staatsbeamte 
anzusehen ? 
Von 
Prof. E. R. BiERLING in Greifswald. 
Das königliche Oberverwaltungsgericht hat in einem Urtheile 
des 1. Senats vom 27. Sept. 1890 (Entsch. Bd. 20, 8. 451.) 
in erster Linie den Superintendenten, in zweiter überhaupt allen 
Beamten des evangelischen Kirchenregiments im Gebiete der 
Landeskirche der neun älteren Provinzen Preussens die Eigenschaft 
von Staatsbeamten abgesprochen. Von verschiedenen Seiten ver- 
anlasst, meine eigene Ansicht in dieser Frage zu äussern, kann 
ich dem angezogenen Urtheile mich in der Hauptsache nur an- 
schliessen. Dagegen erscheint es mir nicht unangebracht, die ihm 
zu Grunde liegenden Erwägungen in einigen Beziehungen zu 
erweitern und zu vertiefen. 
I. Dem Urtheil des Oberverwaltungsgerichts ist darin zuzu- 
stimmen, dass die Geschichte der Entstehung und weiteren 
Entwickelung des landesherrlichen Kirchenregiments bis auf die 
neueste Zeit für die Entscheidung der hier interessirenden prak- 
tischen Frage, ob die Beamten dieses Kirchenregiments gegen- 
wärtig als Staatsbeamte anzusehen sind, schliesslich irrelevant ist. 
Immerhin hat gerade die der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts 
entgegengesetzte Ansicht, wie sie ihren Hauptvertreter in O. MEJER 
gefunden hat, sich vor allem andern auf die historische Entwickelung 
des landesherrlichen Kirchenregiments berufen; es ist also auch
	        
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