Sind die Beamten des evangelischen Kirchen-
regiments in Preussen als Staatsbeamte
anzusehen ?
Von
Prof. E. R. BiERLING in Greifswald.
Das königliche Oberverwaltungsgericht hat in einem Urtheile
des 1. Senats vom 27. Sept. 1890 (Entsch. Bd. 20, 8. 451.)
in erster Linie den Superintendenten, in zweiter überhaupt allen
Beamten des evangelischen Kirchenregiments im Gebiete der
Landeskirche der neun älteren Provinzen Preussens die Eigenschaft
von Staatsbeamten abgesprochen. Von verschiedenen Seiten ver-
anlasst, meine eigene Ansicht in dieser Frage zu äussern, kann
ich dem angezogenen Urtheile mich in der Hauptsache nur an-
schliessen. Dagegen erscheint es mir nicht unangebracht, die ihm
zu Grunde liegenden Erwägungen in einigen Beziehungen zu
erweitern und zu vertiefen.
I. Dem Urtheil des Oberverwaltungsgerichts ist darin zuzu-
stimmen, dass die Geschichte der Entstehung und weiteren
Entwickelung des landesherrlichen Kirchenregiments bis auf die
neueste Zeit für die Entscheidung der hier interessirenden prak-
tischen Frage, ob die Beamten dieses Kirchenregiments gegen-
wärtig als Staatsbeamte anzusehen sind, schliesslich irrelevant ist.
Immerhin hat gerade die der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts
entgegengesetzte Ansicht, wie sie ihren Hauptvertreter in O. MEJER
gefunden hat, sich vor allem andern auf die historische Entwickelung
des landesherrlichen Kirchenregiments berufen; es ist also auch