Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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tirt und als solche „annexa“ speziell bezeichnet: „institutio Oonsi- 
storiorrum, Ministeriorum tam Scholasticorum quam Ecclesiasti- 
corum jus patronatus aliaque similia jura.“ 
Nach alledem ist es sicher kein blosser Zufall, wenn das diese 
grundsätzlicheUnterscheidung anerkennende Episkopalsystem theore- 
tisch und praktisch seinen Hauptvertreter in dem hervorragend- 
sten positiven Juristen des 17. Jahrh. gefunden hat, während das 
Territorialsystem, wie gerade MEJER gut nachgewiesen hat, wesent- 
lich ein Produkt naturrechtlicher Spekulation ist. Und nicht 
minder dürfte zu beachten sein, dass der Territorialismus nicht 
nur sehr bald seinen Rivalen im Kollegialismus erhalten hat, sondern 
auch gerade bei den bedeutendsten Juristen des 18. Jahrh., vor 
allen bei J. H. BÖHMER, in Verbindung mit zweifellos kollegia- 
listischen Elementen auftritt. Damit soll nicht geleugnet werden, 
dass die territorialistischen Anschauungen auch auf die Praxis, 
namentlich auf die Verwaltung, für die solche äusserst be- 
quem waren, in Preussen wie in andern Ländern einen ganz erheb- 
lichen Einfluss geübt haben; in der That sind die Diener sowohl 
der evangelischen wie der katholischen Kirche öfters schlecht- 
weg wie Staatsbeamte behandelt worden. Aber zu einer kon- 
sequenten Durchführung und namentlich zu einer gesetzlichen Fi- 
xirung dieser Anschauungen ist es in Preussen niemals gekommen. 
Das Preussische Allgemeine Landrecht Theil], Titel 11 
steht sogar m. E. auf einem völlig entgegengesetzten Standpunkte, 
auf dem Standpunkte bewusster sachlicher Unterscheidung von 
Kirche und Staat, Kirchenregierung und Staatsregierung in Bezug 
auf kirchliche Dinge, wenn es auch in der Ausführung ebenfalls 
auf halbem Wege stehen geblieben ist. Zuvörderst erscheinen 
die Geistlichen nach $ 58 ff. als „geistliche Mitglieder der vom 
Staate aufgenommenen Kirchengesellschaften“, d. h. als Beamte 
der lokalen nach $ 17 als privilegirte Korporationen im Staate 
anerkannten Kirchengemeinden; dass sie schon mit Rücksicht 
hierauf als (mittelbare) Staatsbeamte anzusehen sind, wird in den
	        
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