Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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preussischen Staates theils für ausgeschlossen erklärt, theils von 
der besonderen Genehmigung des letzteren abhängig gemacht wird. 
Endlich wird in 8 143 f. ausgesprochen, dass „bei den Prote- 
stanten die Rechte und Pflichten des Bischofs in Kirchensachen 
der Regel nach den Oonsistoriis zukommen“, und bezüglich des 
Geschäftsumfanges derselben in erster Linie auf die Konsistorial- 
und Kirchenordnungen verwiesen. In Summa: die „Religions- 
parteien“ des Allg. Landrechts mit den zu ihr gehörigen Kirchen- 
gesellschaften und ihren geistlichen Obern als Organen sind der 
Sache nach — so wenig dies zu bekannten Aeusserungen von 
SUAREZ, die mich selbst früher irregeführt haben, sowie zu 8 36 
zu stimmen scheint — gar nichts anderes, als was wir heute unter 
„Landeskirchen“ verstehen. Freilich fehlt diesen Landeskirchen 
als solchen die juristische Persönlichkeit im Sinne des bürgerlichen 
Rechts und damit insbesondere die Vermögensfähigkeit; allein an 
demselben Mangel leidet selbst die katholische Gesammtkirche 
nach kanonischem Recht, wenigstens nach der herrschenden und 
am besten begründeten Ansicht. Freilich sind nach 8 145 sämmt- 
liche Consistoria der Protestanten „der Oberdirektion des dazu 
verordneten Departements des Staatsministerii“ unterstellt; allein 
damit werden keineswegs die Konsistorialsachen zu staatlichen 
und die Konsistorien zu Staatsbehörden gemacht, sondern viel- 
mehr umgekehrt eine allerdings an sich aus Staatsbeamten be- 
stehende Behörde, nach der analogen Stellung des Landesherrn 
selbst, von diesem zugleich mit einer rein kirchenregimentlichen 
Aufgabe betraut. Würde es doch ohne diese Annahme geradezu 
unverständlich sein, warum zu der fraglichen Oberdirektion ein 
Departement des Staatsministerii besonders verordnet werden soll 
und nicht einfach das in & 113 genannte, schlechtweg zur Aus- 
übung der Rechte des Staates über die Kirchengesellschaften 
berufene geistliche Departement auch hierfür eintritt. 
Natürlich erscheinen von dieser Auffassung des Allg. Land- 
rechts aus auch die die Organisation der preussischen Landes- 
Archiv für öffentliches Recht. VIT. 2. 15
	        
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