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d. h. soweit ihnen nicht neben ihrem eigentlichen Superintendential-
amte noch besondere staatliche Funktionen, z. B. für die Schule
u. a. besonders übertragen sind, als reine Kirchenbeamte gelten
müssen, so wird dies noch überdies bestätigt dadurch, dass sie
in & 150 ff. mit den katholischen Erzpriestern zusammen als „unter-
geordnete Aufseher einzelner Diözesen oder Kreise“ charakterisirt
werden, die „unter der Direktion des Bischofs oder der
Konsistorien stehen und von denselben mit Genehmigung
des Staates bestellt werden“.
II. Nach dem unter I gegebenen historischen Ueberblick
stellen die einschlagenden Bestimmungen der preussischen Ver-
fassungsurkunde vom 31. Januar 1850 und des über die evangelische
Kirchenverfassung ergangenen Staatsgesetzes vom 3. Juni 1876
nur den letzten Abschluss einer langen, allerdings nicht immer
stetigen Entwickelung dar. Allein auch bei einer völlig abweichenden
Anschauung über die geschichtliche Entwickelung unseres Landes-
kirchenthums im Allgemeinen und über die Grundsätze des preussi-
schen Allg. Landrechts im Besonderen, kann m. E. gegenwärtig
auf Grund der genannten beiden Staatsgesetze nicht zweifelhaft
sein, dass sowohl die Superintendenten, als die Mitglieder der
Konsistorien und des evangelischen Oberkirchenraths als solche
rein kirchliche Beamte, also mindestens keine unmittelbaren
Staatsbeamten sind.
Den auf diesen letzteren Punkt gerichteten Ausführungen
des Oberverwaltungsgerichts, die ich in allem wesentlichen für
richtig halte, habe ich nur wenig hinzuzufügen. Der Schwerpunkt,
liegt auch mir in dem Art. 15 der Verfassungsurkunde. In diesem
Artikel ist unzweideutig ausgesprochen, dass die evangelische
Landeskirche Preussens ganz wie die katholische Kirche ein be-
sonderes, vom Staate streng unterschiedenes Gemeinwesen ist,
das seine eigenen Angelegenheiten selbständig ordnet und
verwaltet. Daraus folgt aber: alle Personen, die ausschliesslich
zur Verwaltung kirchlicher Angelegenheiten berufen sind, müssen
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