Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

— 219 — 
d. h. soweit ihnen nicht neben ihrem eigentlichen Superintendential- 
amte noch besondere staatliche Funktionen, z. B. für die Schule 
u. a. besonders übertragen sind, als reine Kirchenbeamte gelten 
müssen, so wird dies noch überdies bestätigt dadurch, dass sie 
in & 150 ff. mit den katholischen Erzpriestern zusammen als „unter- 
geordnete Aufseher einzelner Diözesen oder Kreise“ charakterisirt 
werden, die „unter der Direktion des Bischofs oder der 
Konsistorien stehen und von denselben mit Genehmigung 
des Staates bestellt werden“. 
II. Nach dem unter I gegebenen historischen Ueberblick 
stellen die einschlagenden Bestimmungen der preussischen Ver- 
fassungsurkunde vom 31. Januar 1850 und des über die evangelische 
Kirchenverfassung ergangenen Staatsgesetzes vom 3. Juni 1876 
nur den letzten Abschluss einer langen, allerdings nicht immer 
stetigen Entwickelung dar. Allein auch bei einer völlig abweichenden 
Anschauung über die geschichtliche Entwickelung unseres Landes- 
kirchenthums im Allgemeinen und über die Grundsätze des preussi- 
schen Allg. Landrechts im Besonderen, kann m. E. gegenwärtig 
auf Grund der genannten beiden Staatsgesetze nicht zweifelhaft 
sein, dass sowohl die Superintendenten, als die Mitglieder der 
Konsistorien und des evangelischen Oberkirchenraths als solche 
rein kirchliche Beamte, also mindestens keine unmittelbaren 
Staatsbeamten sind. 
Den auf diesen letzteren Punkt gerichteten Ausführungen 
des Oberverwaltungsgerichts, die ich in allem wesentlichen für 
richtig halte, habe ich nur wenig hinzuzufügen. Der Schwerpunkt, 
liegt auch mir in dem Art. 15 der Verfassungsurkunde. In diesem 
Artikel ist unzweideutig ausgesprochen, dass die evangelische 
Landeskirche Preussens ganz wie die katholische Kirche ein be- 
sonderes, vom Staate streng unterschiedenes Gemeinwesen ist, 
das seine eigenen Angelegenheiten selbständig ordnet und 
verwaltet. Daraus folgt aber: alle Personen, die ausschliesslich 
zur Verwaltung kirchlicher Angelegenheiten berufen sind, müssen 
15*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.