Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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übung die daselbst geforderte Gegenzeichnung des Ministers der 
geistlichen Angelegenheiten rechnen. Ich kann darin um so weniger 
etwas Besonderes finden, als in anderen Staaten dem Staats- 
oberhaupt als solchem bei der Besetzung katholischer Bis- 
thümer ein noch weitergehendes Mitwirkungsrecht, das Recht auf 
Nomination der Bischöfe, zusteht und dieses Recht in kon- 
stitutionellen Staaten konsequenterweise ebenfalls stets nur mit 
Gegenzeichnung eines verantwortlichen Ministers geübt werden 
darf. Noch weniger steht der hier vertretenen Ansicht der erg 
lich aller Beamten des evangelischen Kirchenregiments bestehende 
Vorbehalt des Ernennungsrechts für den König entgegen. Denn 
dass diese kirchenregimentlichen Beamten königliche Beamten sind, 
hat noch Niemand geleugnet; die Frage ist nur, ob sie königliche 
Staatsbeamten oder königliche Kirchenbeamten sind, oder m. a. W, 
ob der König in dem Ernennungsakte einen Akt der Staats- 
regierung oder der Kirchenregierung übt. Nach dem Vorbemerkten 
aber liegt die Sache offenbar genau so, wie sie vor der General- 
synodalordnung und bezw. dem Kirchenverfassungsgesetze von 1876 
für alle rein kirchlichen Anordnungen des Königs lag: sie 'be- 
durften zwar niemals der Zustimmung des Landtags, auch nicht, 
wo es sich um Gesetze im materiellen Sinne handelte, wohl aber 
der Gegenzeichnung des Ministers der geistlichen Angelegenheiten, 
weil in jeder kirchenregimentlichen Anordnung des Königs logisch 
nothwendig zugleich eine kirchenhoheitliche Anerkennung derselben 
Anordnung mit liegt; so ist z. B. auch der Allerhöchste Erlass 
vom 10. September 1873, durch welchen der König „kraft der 
Ihm als Träger des landesherrlichen Kirchenregiments zustehenden 
Befugnisse“ die Kirchengemeinde- und Synodalordnung für die 
sechs östlichen Provinzen sanktionirt und „als kirchliche Ordnung“ 
verkündet hat, vom Kultusminister contrasignirt. Das Kirchen- 
verfassungsgesetz von 1876 aber hat nur für „Kirchengesetze“ 
im Sinne der Generalsynodalordnung 88 6 ff. die Gegenzeichnung 
des Ministers durch eine andere, noch feierlichere Form zur
	        
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