Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Bayern II. Verf.-Beilage $ 98 — soll kein entscheidendes Ge- 
wicht bezüglich der Zulässigkeit und der Wirkungen des contrarius 
actus gelegt werden. 
2. Eine weitere Möglichkeit zur Neubildung, die im engen 
Zusammenhange mit der vorhergehenden steht, bietet das freie 
Verfügungsrecht des Eigenthümers. Aus den unten näher zu ent- 
wickelnden Grundsätzen folgt, dass der Eigenthümer eines Kirchen- 
gebäudes — falls er nicht aus privatrechtlichen Titeln gebunden — 
über sein Eigenthum frei verfügen, also auch einer zweiten Re- 
ligionsgesellschaft den Gottesdienst in seinem Eigenthum ge- 
statten kann. 
Auf diesen Rechtstitel hin ist z. B. im Jahre 1825 bei Ge- 
legenheit der Conversion des Herzogs Ferdinand von Anhalt-Köthen 
der katholische Gottesdienst in der reformirten Schlosskapelle zu- 
gelassen worden. (Vgl. Arch. f. kathol. Kirchenr. 22, 265.) 
Auf diese Weise kann der Staat mehrere Gemeinden an 
seinen Kirchen, z. B. Garnisonskirchen, Krankenhauskirchen zum 
Simultangebrauch zulassen. 
Hınschius weist in einem anderen Zusammenhange mit Recht 
auf die schwerwiegenden Bedenken gegen eine andere Auffassung 
hin ?5). Die preussische Militärverwaltung hat daher mit vollem 
Rechte die im Staatseigenthum befindliche Set. Pantaleonskirche 
zu Köln, die bislang zum katholischen und evangelischen Militär- 
gottesdienste benutzt wurde, im Jahre 1872 den Altkatholiken 
zum Mitgebrauche eingeräumt. In derselben Weise ıst in Baden 
und Bayern verfahren worden 3$). 
Hınschivus will diese Freiheit des Eigenthümers nur gestatten 
dem Staate, den Communen, anderen Corporationen für Kirchen, die 
#5) K.R. 4, 379 Anm. 2. 
36) Hınschivs K.R. 4, 379 Anm. 3. Hınscaiws gibt der Vermuthung 
Raum, dass katholischerseits das Recht des Staates wohl kaum bestritten 
sein würde, wenn die Mitbenutzung nicht den Altkatholiken, sondern einer 
protestantischen Civilgemeinde gestattet worden wäre. Vgl. genauere An- 
gaben Archiv f. k. K.R. 29, 434.
	        
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