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Wahrung der Kirchenhoheitsrechte des Staates ersetzt, während
für alle anderen Arten königlicher Erlasse in kirchlichen Dingen,
und darum auch für die hier interessirenden Ernennungsakte, die
ältere Form beibehalten worden ist.
Der Staatsdiener-Eid ferner, den die Mitglieder des evan-
gelischen Oberkirchenraths und der Konsistorien als ihren Diensteid
abzulegen haben, enthält schlechterdings nichts, was nicht für einen
Beamten des landesherrlichen Kirchenregiments ganz ebenso an-
gemessen wäre, wie für einen Staatsbeamten.
Die Besoldung aus der Staatskasse trifft in wesentlich
derselben Weise für die katholischen Bischöfe und Domherren zu;
dass sie hier nicht nur den einzelnen Personen, sondern der katho-
lischen Kirche selbst vertragsmässig zugesichert ist, während sie für
die Organe des evangelischen Kirchenregiments im Allgemeinen
noch immer nur durch den Staatshaushalts-Etat festgestellt wird,
kann eine grundsätzlich verschiedene Auffassung der Rechtsstellung
der betreffenden Beamten zum Staate in keiner Weise rechtfertigen.
Dass endlich ein unmittelbar gesetzlicher Anspruch der
Mitglieder des evangelischen Oberkirchenraths und der Konsistorien
auf Ruhegehalt, Wohnungsgeldzuschuss, Tagegelder und Reisekosten
in Gemässheit der bezüglichen Staatsgesetze allein auf deren
Eigenschaft als „unmittelbarer Staatsbeamter“ gegründet werden
könnte, ist allerdings nach der Wortfassung der gedachten Ge-
setze nicht zu bestreiten. Allein daraus folgt offenbar gar nichts
für die Richtigkeit dieser Auffassung.
(Ganz Aehnliches gilt bezüglich der fortdauernden Anwendung
des Disziplinargesetzes für die nicht-richterlichen Staatsbeamten
vom 21. Juli 1852 auf die Mitglieder der Konsistorien und des
evangelischen Oberkirchenraths. Wenn übrigens die Motive zu $1 des
(sesetzes über die Dienstvergehen der Kirchenbeamten vom 16. Juli
1886 „die Beamten der Kollegialbehörden des landesherrlichen
Kirchenregiments, welche zur Zeit unter staatlicher
Disziplinargewalt stehen, nicht unter die Vorschriften