Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Wahrung der Kirchenhoheitsrechte des Staates ersetzt, während 
für alle anderen Arten königlicher Erlasse in kirchlichen Dingen, 
und darum auch für die hier interessirenden Ernennungsakte, die 
ältere Form beibehalten worden ist. 
Der Staatsdiener-Eid ferner, den die Mitglieder des evan- 
gelischen Oberkirchenraths und der Konsistorien als ihren Diensteid 
abzulegen haben, enthält schlechterdings nichts, was nicht für einen 
Beamten des landesherrlichen Kirchenregiments ganz ebenso an- 
gemessen wäre, wie für einen Staatsbeamten. 
Die Besoldung aus der Staatskasse trifft in wesentlich 
derselben Weise für die katholischen Bischöfe und Domherren zu; 
dass sie hier nicht nur den einzelnen Personen, sondern der katho- 
lischen Kirche selbst vertragsmässig zugesichert ist, während sie für 
die Organe des evangelischen Kirchenregiments im Allgemeinen 
noch immer nur durch den Staatshaushalts-Etat festgestellt wird, 
kann eine grundsätzlich verschiedene Auffassung der Rechtsstellung 
der betreffenden Beamten zum Staate in keiner Weise rechtfertigen. 
Dass endlich ein unmittelbar gesetzlicher Anspruch der 
Mitglieder des evangelischen Oberkirchenraths und der Konsistorien 
auf Ruhegehalt, Wohnungsgeldzuschuss, Tagegelder und Reisekosten 
in Gemässheit der bezüglichen Staatsgesetze allein auf deren 
Eigenschaft als „unmittelbarer Staatsbeamter“ gegründet werden 
könnte, ist allerdings nach der Wortfassung der gedachten Ge- 
setze nicht zu bestreiten. Allein daraus folgt offenbar gar nichts 
für die Richtigkeit dieser Auffassung. 
(Ganz Aehnliches gilt bezüglich der fortdauernden Anwendung 
des Disziplinargesetzes für die nicht-richterlichen Staatsbeamten 
vom 21. Juli 1852 auf die Mitglieder der Konsistorien und des 
evangelischen Oberkirchenraths. Wenn übrigens die Motive zu $1 des 
(sesetzes über die Dienstvergehen der Kirchenbeamten vom 16. Juli 
1886 „die Beamten der Kollegialbehörden des landesherrlichen 
Kirchenregiments, welche zur Zeit unter staatlicher 
Disziplinargewalt stehen, nicht unter die Vorschriften
	        
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