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(dieses Gesetzes fallen“ lassen will und hinzufügt, dass „an den
Disziplinarverhältnissen dieser Beamten, bei denen man es im
Jahre 1876 habe bewenden lassen, nichts geändert werden
könne und solle“, so lässt die Wortfassung mindestens erkennen,
dass darin doch eigentlich eine Anomalie vorliegt. Auch ist sehr
fraglich, inwieweit dieser Bemerkung der Motive gegenüber dem
citirten Gesetze selbst, das in & 1 schlechtweg „alle Kirchen-
beamten“ nennt, massgebende Bedeutung zukommen würde, wenn
die in dem Erkenntnisse des Oberverwaltungsgerichts vertretene
Rechtsansicht einmal allgemeine Anerkennung in der Rechts-
sprechung, insbesondere auch des Disziplinarhofs, fände.
III. Es bleibt die Frage übrig, ob die Beamten des evan-
gelischen Kirchenregiments nicht etwa als mittelbare Staats-
beamte angesehen werden müssen.
Als mittelbare Staatsbeamte erscheinen nach dem Allg. Land-
recht IL, 10, & 69 Beamte, die im Dienste „gewisser dem Staate
untergeordneter Kollegien, Korporationen und Gemeinden stehen“.
Dass zu diesen „gewissen Korporationen“ nach der Anschauung
des Allg. Landrechts auch die Kirchengesellschaften, als nach II,
11, 8 17 „privilegirte Korporationen“ gehören, folgt mit Sicherheit
daraus, dass die Geistlichen gleichzeitig sowohl als geistliche Mit-
glieder der Kirchengesellschaften, bezw. als Personen, „welche
bei einer christlichen Kirchengemeinde zum Unterricht in der
Religion, zur Besorgung des Gottesdienstes und zur Verwaltung
der Sakramente bestellt sind“, wie auch gerade um dieser Eigen-
schaft willen als „Beamte des Staates“ bezeichnet werden ($$ 19,
58 f., 96). Dagegen fehlt es an jedem Anhalt dafür, dass das
Allg. Landrecht in gleicher Weise die „geistlichen Obern“ als
mittelbare Staatsbeamte habe hinstellen wollen; denn die „Religions-
parteien“, als deren Beamte dieselben nach der oben vertretenen
Ansicht erscheinen, sind zweifellos nicht als Korporationen und auch
schwerlich als „Kollegien“ im Sinne von II, 10, $ 69 aufzufassen.
Noch viel weniger erscheint die Auffassung der kirchen-