Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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(dieses Gesetzes fallen“ lassen will und hinzufügt, dass „an den 
Disziplinarverhältnissen dieser Beamten, bei denen man es im 
Jahre 1876 habe bewenden lassen, nichts geändert werden 
könne und solle“, so lässt die Wortfassung mindestens erkennen, 
dass darin doch eigentlich eine Anomalie vorliegt. Auch ist sehr 
fraglich, inwieweit dieser Bemerkung der Motive gegenüber dem 
citirten Gesetze selbst, das in & 1 schlechtweg „alle Kirchen- 
beamten“ nennt, massgebende Bedeutung zukommen würde, wenn 
die in dem Erkenntnisse des Oberverwaltungsgerichts vertretene 
Rechtsansicht einmal allgemeine Anerkennung in der Rechts- 
sprechung, insbesondere auch des Disziplinarhofs, fände. 
III. Es bleibt die Frage übrig, ob die Beamten des evan- 
gelischen Kirchenregiments nicht etwa als mittelbare Staats- 
beamte angesehen werden müssen. 
Als mittelbare Staatsbeamte erscheinen nach dem Allg. Land- 
recht IL, 10, & 69 Beamte, die im Dienste „gewisser dem Staate 
untergeordneter Kollegien, Korporationen und Gemeinden stehen“. 
Dass zu diesen „gewissen Korporationen“ nach der Anschauung 
des Allg. Landrechts auch die Kirchengesellschaften, als nach II, 
11, 8 17 „privilegirte Korporationen“ gehören, folgt mit Sicherheit 
daraus, dass die Geistlichen gleichzeitig sowohl als geistliche Mit- 
glieder der Kirchengesellschaften, bezw. als Personen, „welche 
bei einer christlichen Kirchengemeinde zum Unterricht in der 
Religion, zur Besorgung des Gottesdienstes und zur Verwaltung 
der Sakramente bestellt sind“, wie auch gerade um dieser Eigen- 
schaft willen als „Beamte des Staates“ bezeichnet werden ($$ 19, 
58 f., 96). Dagegen fehlt es an jedem Anhalt dafür, dass das 
Allg. Landrecht in gleicher Weise die „geistlichen Obern“ als 
mittelbare Staatsbeamte habe hinstellen wollen; denn die „Religions- 
parteien“, als deren Beamte dieselben nach der oben vertretenen 
Ansicht erscheinen, sind zweifellos nicht als Korporationen und auch 
schwerlich als „Kollegien“ im Sinne von II, 10, $ 69 aufzufassen. 
Noch viel weniger erscheint die Auffassung der kirchen-
	        
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