Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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regimentlichen Beamten als mittelbarer Staatsbeamten nach dem 
Erlass der Verfassung von 1850 möglich. Hat doch das Ber- 
liner Obertribunal, welches sich stets einer möglichst beschränken- 
den Auslegung des Art. 15 der Verfassung befleissigt hat, ganz 
konsequent anerkannt, dass selbst die „Kirchengesellschaften“ des 
Allg. Landrechts (d.h. die lokalen Kirchengemeinden) nach dem 
cit. Art. 15 nicht mehr als „dem Staate untergeordnete Korpora- 
tionen“ im Sinne der mehrgenannten landrechtlichen Bestimmung, 
und demgemäss auch die Pfarrer, sowie andere Beamten der Kirchen- 
gemeinden als solche nicht mehr als mittelbare Staatsbeamten gelten 
können. Dass aber danach die evangelische Landeskirche erst 
recht nicht als eine „dem Staate untergeordnete Korporation“ in 
dem gedachten Sinne, und ebenso die Beamten des landesherrlichen 
Kirchenregiments erst recht nicht als mittelbare Beamten des 
Staates betrachtet werden können, bedarf keiner weiteren Darlegung. 
Zu demselben Resultate führt übrigens schliesslich noch eine 
allgemeinere Erwägung. Sogar das Allg. Landrecht hat nicht 
schlechthin alle „dem Staate untergeordnete“ Korporationen, 
sondern nur „gewisse“ Korporationen als solche bezeichnet, 
deren Beamte in dieser ihrer Eigenschaft als Korporationsbeamte 
zugleich (mittelbar) Staatsbeamte sein sollen. Immerhin ist es 
vom Standpunkte des sog. Polizeistaates oder des Staatsrechts 
des vorigen Jahrhunderts verständlich, wenn darunter zahlreiche 
Korporationen begriffen werden, deren Zweck mit dem Staatszweck 
nur in einem mehr oder weniger losen Zusammenhange steht. 
Vom Standpunkte des modernen Staatsrechts dagegen, vom Stand- 
punkte des Verfassungs- und Rechtsstaates aus, können jedenfalls 
als mittelbare Staatsbeamten nur die Beamten solcher Korporationen 
aufrecht erhalten werden, welche einen mit dem Staatszweck identi- 
schen Zweck verfolgen oder m. a. W. nichts anderes sind als mit 
einer gewissen Autonomie ausgestattete Glieder des Staatsorganis- 
musselbst. Diese letztere Eigenschaft aber haben die heutigen Landes- 
kirchen — zumal in einem paritätischen Staate — offenbar nicht.
	        
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