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regimentlichen Beamten als mittelbarer Staatsbeamten nach dem
Erlass der Verfassung von 1850 möglich. Hat doch das Ber-
liner Obertribunal, welches sich stets einer möglichst beschränken-
den Auslegung des Art. 15 der Verfassung befleissigt hat, ganz
konsequent anerkannt, dass selbst die „Kirchengesellschaften“ des
Allg. Landrechts (d.h. die lokalen Kirchengemeinden) nach dem
cit. Art. 15 nicht mehr als „dem Staate untergeordnete Korpora-
tionen“ im Sinne der mehrgenannten landrechtlichen Bestimmung,
und demgemäss auch die Pfarrer, sowie andere Beamten der Kirchen-
gemeinden als solche nicht mehr als mittelbare Staatsbeamten gelten
können. Dass aber danach die evangelische Landeskirche erst
recht nicht als eine „dem Staate untergeordnete Korporation“ in
dem gedachten Sinne, und ebenso die Beamten des landesherrlichen
Kirchenregiments erst recht nicht als mittelbare Beamten des
Staates betrachtet werden können, bedarf keiner weiteren Darlegung.
Zu demselben Resultate führt übrigens schliesslich noch eine
allgemeinere Erwägung. Sogar das Allg. Landrecht hat nicht
schlechthin alle „dem Staate untergeordnete“ Korporationen,
sondern nur „gewisse“ Korporationen als solche bezeichnet,
deren Beamte in dieser ihrer Eigenschaft als Korporationsbeamte
zugleich (mittelbar) Staatsbeamte sein sollen. Immerhin ist es
vom Standpunkte des sog. Polizeistaates oder des Staatsrechts
des vorigen Jahrhunderts verständlich, wenn darunter zahlreiche
Korporationen begriffen werden, deren Zweck mit dem Staatszweck
nur in einem mehr oder weniger losen Zusammenhange steht.
Vom Standpunkte des modernen Staatsrechts dagegen, vom Stand-
punkte des Verfassungs- und Rechtsstaates aus, können jedenfalls
als mittelbare Staatsbeamten nur die Beamten solcher Korporationen
aufrecht erhalten werden, welche einen mit dem Staatszweck identi-
schen Zweck verfolgen oder m. a. W. nichts anderes sind als mit
einer gewissen Autonomie ausgestattete Glieder des Staatsorganis-
musselbst. Diese letztere Eigenschaft aber haben die heutigen Landes-
kirchen — zumal in einem paritätischen Staate — offenbar nicht.