Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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der allgemeinen Rechtslehre zu liefern, vielmehr in kühnem Be- 
ginnen sofort deren ganzen Kreis zu durchmessen trachtet. Es 
liegt dann die Gefahr allzu nahe, dass die beabsichtigte Durch- 
führung einer Grundidee ihn verhindert, die einzelnen in Betracht 
kommenden Fragen gründlich und befriedigend zu erörtern. Gerade 
bei der Durchführung im Detail aber kann sich erst die Richtig- 
keit eines Grundgedankens bewähren. 
Zu diesen Betrachtungen geben mir zwei vor Kurzem er- 
schienene Schriften Anlass, die keineswegs ohne Interesse sind. 
Ihren Werth freilich vermag ich weniger in ihren positiven Er- 
gebnissen zu finden, als darin, dass sie Gelegenheit geben, die 
Unrichtigkeit verschiedener auf dem Gebiete der allgemeinen Rechts- 
lehre vielfach herrschenden Anschauungen zu erkennen. 
Desshalb sei es mir vergönnt, denselben hier eine eingehen- 
dere Besprechung zu widmen, die um so mehr am Platze sein 
dürfte, als die beiden Abhandlungen Anspruch darauf zu machen 
scheinen, über das Wesen des Rechts neue und erschöpfende Auf- 
klärungen zu geben. 
Die eine Schrift, betitelt „Recht und Macht“, ist verfasst 
von Dr. ALoıs HEILINGER, Öonceptsadjunkt im Rechtsdepartement 
des Wiener Magistrates (Wien, Manz’sche Verlagshdl. 1890; 
76 S.); die andere nennt sich: „Untersuchungen über das Wesen 
des Rechts“ und rührt von Dr. A. ArFFoLTER, Regierungsrath in 
Solothurn, her (Solothurn, Buchhdlg. Jent und Cie. 1889; VI und 
778.). Die Verschiedenheit beider Abhandlungen tritt schon in 
der Inhaltsübersicht hervor. 
Ich wende mich zunächst der Besprechung des erstgenannten 
Werkes zu. 
HEILINGER, welcher im Vorworte bemerkt, seine Schrift bilde 
die Vorläuferin einer grösseren wissenschaftlich-praktischen Arbeit, 
ändert den Titel seiner Abhandlung S. 9, gleichsam erläuternd, 
in: „Theorie des Rechtes als gesellschaftliche Macht“. Die 
Schrift zerfällt in zwei Abschnitte, welche die Ueberschriften
	        
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